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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 241/17·27.12.2017

Sofortige Beschwerde wegen einfacher E‑Mail ohne §41a‑Signatur verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts per einfacher E‑Mail ein. Zentral war, ob die durch § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Form gewahrt ist. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die E‑Mail keine nach § 41a StPO erforderliche elektronische Signatur aufwies. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da per einfacher E‑Mail ohne elektronische Signatur eingereicht; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 306 Abs. 1 StPO setzt die vorgeschriebene Form voraus; sie muss zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erfolgen.

2

Eine einfache E‑Mail ohne die nach § 41a StPO erforderliche elektronische Signatur erfüllt nicht die Schriftformerfordernisse des § 306 Abs. 1 StPO.

3

Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die sofortige Beschwerde unzulässig und kann verworfen werden.

4

Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von der Verpflichtung, die Formvorschriften für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachten.

Relevante Normen
§ StPO § 306§ 306 Abs. 1 StPO§ 41a StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2709/14 BEW

Leitsatz

Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 – juris).

3

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet.