Sofortige Beschwerde wegen einfacher E‑Mail ohne §41a‑Signatur verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts per einfacher E‑Mail ein. Zentral war, ob die durch § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Form gewahrt ist. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die E‑Mail keine nach § 41a StPO erforderliche elektronische Signatur aufwies. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da per einfacher E‑Mail ohne elektronische Signatur eingereicht; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 306 Abs. 1 StPO setzt die vorgeschriebene Form voraus; sie muss zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erfolgen.
Eine einfache E‑Mail ohne die nach § 41a StPO erforderliche elektronische Signatur erfüllt nicht die Schriftformerfordernisse des § 306 Abs. 1 StPO.
Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die sofortige Beschwerde unzulässig und kann verworfen werden.
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von der Verpflichtung, die Formvorschriften für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2709/14 BEW
Leitsatz
Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 – juris).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet.