Sofortige Beschwerde gegenstandslos nach Rechtskraft der Strafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen Beschränkungen der Untersuchungshaft. Das Rechtsmittel wurde jedoch gegenstandslos, nachdem die Strafe durch die Revisionsentscheidung des BGH rechtskräftig geworden und die Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen war. Eine wirksame Rücknahme war damit nicht mehr möglich. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wurde nicht dargelegt, sodass eine Kostenentscheidung entbehrlich ist.
Ausgang: Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden; Rücknahme nicht mehr möglich und Kostenentscheidung erübrigt sich
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde, die infolge veränderter Verfahrensumstände gegenstandslos wird, kann nachträglich nicht mehr wirksam zurückgenommen werden.
Wird durch die Rechtskraft einer Verurteilung Untersuchungshaft in Strafhaft umgewandelt, erlangen Beschwerden gegen Maßnahmen der Untersuchungshaft in der Regel Gegenstandslosigkeit.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, wenn der Beschwerdeführer keine anhaltenden, konkret dargelegten Interessen geltend macht; fehlt dies, ist das Rechtsmittel als gegenstandslos zu behandeln.
Bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels kann eine Kostenentscheidung entfallen, wenn die Kostenpflicht nach zwingender gesetzlicher Regelung ohnehin feststünde (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1 KLs 10/17
Leitsatz
Eine sofortige Beschwerde, die gegenstandslos geworden ist, kann nicht mehr zurückgenommen werden.
Tenor
Das Rechtsmittel ist gegenstandslos.
Gründe
Das Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, nachdem die gegen den Verurteilten erkannte Strafe aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2017 rechtskräftig geworden ist. Die gegen den Verurteilten bis dahin vollzogene Untersuchungshaft ist damit in Strafhaft übergangen, so dass er beschränkenden Maßnahmen der Untersuchungshaft, gegen die er sich mit der Beschwerde zur Wehr gesetzt hat, nicht mehr unterliegt. Ein irgendwie geartetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird vom Verurteilten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Angesichts dessen konnte die Beschwerde auch mit Verteidigerschriftsatz vom 15.12.2017 nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. Eine Kostenentscheidung, die nach der zwingenden Regelung des § 473 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten hätte ausfallen müssen, erübrigt sich daher.