Haftbeschwerde verworfen: Fortdauer der Untersuchungshaft bei Betrugsvorwurf bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Fortdauer seiner Untersuchungshaft im Betrugsverfahren. Das OLG hält weiterhin dringenden Tatverdacht für gegeben, da falsche Bilanzen zur Täuschung von Kreditinstituten und ein möglicher Vermögensschaden zumindest billigend in Kauf genommen worden sein könnten. Die Fortdauer der Haft erscheint verhältnismäßig; Fluchtgefahr besteht fort. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug begründet dringender Tatverdacht, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass vorsätzlich falsche Bilanzen zur Täuschung von Kreditgebern verwendet und ein Vermögensschaden zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig, wenn dringender Tatverdacht und Haftgründe vorliegen und die Verfahrensführung der zuständigen Kammer keine pflichtwidrigen Verzögerungen erkennen lässt.
Fluchtgefahr bleibt ein tragfähiger Haftgrund, solange konkrete Umstände eine Fluchtwahrscheinlichkeit begründen und keine entlastenden Umstände diese Annahme erschüttern.
Wird eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung als unbegründet verworfen, sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 7 KLs 9/16
Tenor
Die Beschwerde wird aus den jeweils zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.11.2018, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zusatz: Der dringende Tatverdacht ist weiterhin gegeben. Hierbei hat der Senat auch die Ausführungen der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 27. November 2018 berücksichtigt. Entgegen der Darstellung der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass es zum Tatplan gehört haben könnte, dass die Banken den zum Nachweis der Kreditwürdigkeit eingereichten falschen Bilanzen Glauben schenken und zu beantragende Kredite bewilligen und auszahlen sollten. Der Schadenseintritt bei den Banken könnte dabei zumindest für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen worden sein. Auf dieser Grundlage ist der Angeklagte wegen Betruges weiterhin dringend tatverdächtig.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nach wie vor verhältnismäßig. Die Verfahrensführung der Kammer, die ausschließlich mit dieser Sache befasst ist, gibt keinerlei Anlass zu Beanstandungen.
Hinsichtlich der Fluchtgefahr verbleibt der Senat bei seiner Einschätzung in den vorangegangenen Beschlüssen.