Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Unterbringung. Zentrale Frage war, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, insbesondere angesichts fortbestehender Gefährdung und fehlender Behandlungsbereitschaft. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde, da die vorgelegten Einwendungen die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht ausräumen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung als unzulässig/zuverwerfen verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Untergebrachte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung erforderlich und verhältnismäßig.
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert oder entkräftet.
Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden, wenn die Beschwerde verworfen wird.
Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanz bleiben für die Beschwerdeentscheidung maßgeblich, soweit das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit liefert.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 115/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Solange weiterhin die Gefahr schwerer Sexualstraftaten besteht und der Verurteilte an einer Behandlung nicht interessiert ist, ist der weitere Vollzug der Unterbringung nach wie vor unerlässlich und verhältinsmäßig.