Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 223/13·22.07.2013

Beschwerdeverwerfung gegen Fortdauer der Unterbringung wegen erhöhten Rückfallrisikos

StrafrechtMaßregelvollzugJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Unterbringung nach schwerwiegenden Sexualstraftaten als Jugendlicher/Heranwachsender. Streitpunkt war die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer angesichts eines gutachterlich festgestellten erhöhten Rückfallrisikos. Das OLG bestätigte das Gutachten, hob die Therapieverweigerung als risikosteigernd hervor und verworf die Beschwerde. Die Kostenentscheidung wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer einer Unterbringung ist verhältnismäßig, wenn aufgrund der Schwere der Taten und eines gutachterlich festgestellten erhöhten Rückfallrisikos erheblichere Straftaten bei Entlassung zu erwarten sind.

2

Die Weigerung des Untergebrachten, therapeutische Angebote anzunehmen, kann die Gefährdungsprognose verschlechtern und die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen.

3

Ein fachgutachterliches Ergebnis, das ein erhöhtes Rückfallrisiko konstatiert, ist für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit erheblich; bloße pauschale Einwendungen des Betroffenen reichen nicht aus, es zu erschüttern.

4

Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Tatsachen vorträgt, die das Gutachten oder die tatrichterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung widerlegen.

5

Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12 StVK 100/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten

(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz: Die Fortdauer der Unterbringung ist weiterhin verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat als Jugendlicher und Heranwachsender schwerwiegende Sexualstraftaten begangen. In dem Gutachten

2

vom ########## kommt der Sachverständige Prof. Dr. L zu dem Ergebnis, dass ein fortgesetztes  erhöhtes Risiko für die Begehung einer Sexualstraftat besteht. Der Beschwerdeführer lässt sich jedoch nicht auf therapeutische Angebote ein, sodass die Gefahr erneuter Sexualstraftaten im Fall einer Entlassung fortbesteht. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Straftaten ist die Fortdauer der Unterbringung nicht unverhältnismäßig.