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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 221/18·02.01.2019

Beschwerde verworfen: Umgehung von § 310 StPO durch Beschwerde gegen Gegenvorstellung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte Beschwerde gegen eine Landgerichtsentscheidung ein; das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig. Streitpunkt war, ob die in § 310 StPO vorgesehene Beschränkung weiterer Beschwerdemöglichkeiten durch eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung umgangen werden kann. Das Gericht verneint dies und weist auf mögliche sonstige Rechtsmittelqualifikationen von Schriftsätzen hin.

Ausgang: Beschwerde des Verurteilten als unzulässig verworfen; Kostenauferlegung nach § 473 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse eines Landgerichts, die auf eine Beschwerde erlassen wurden, sind nach § 310 Abs. 1 StPO nur in den dort genannten Ausnahmefällen weiter anfechtbar.

2

Die gesetzliche Begrenzung der Beschwerdemöglichkeiten nach § 310 StPO kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung erhoben wird.

3

Eine Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, wenn das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelstatut (z. B. nach § 310 StPO) nicht eröffnet ist.

4

Schriftsätze des Verurteilten, die die Ungültigkeit oder Aufhebung eines Urteils behaupten, sind daraufhin zu prüfen, ob sie als anderes, formgerecht zu behandelndes Rechtsmittel gegen das Urteil zu qualifizieren sind.

Relevante Normen
§ StPO § 310§ 310 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 310 Abs. 1 StPO§ 310 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 23 Qs 144/18

Leitsatz

Die gesetzliche Begrenzung der Möglichkeiten einer weiteren Beschwerde (§ 310 StPO) kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beschwerdeführer über eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung eine weitere Beschwerdemöglichkeit hat.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

3

Nach § 310 Abs. 1 StPO sind Beschlüsse, die von einem Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen wurden, nur in – hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (§ 310 Abs. 2 StPO) – statthaft. Diese gesetzliche Begrenzung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beschwerdeführer über eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung eine weitere Beschwerdemöglichkeit erhält (vgl. zur entsprechenden Problematik im Falle einer Beschwerde gegen eine Anhörungsrüge: OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.2013 – III – 1 Ws 469/13 – juris).

4

Der Senat macht allerdings, ebenso wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 05.10.2018 darauf aufmerksam, dass der Schriftsatz des Verurteilten vom 29.06.2018 womöglich als Rechtsmittel gegen das gegen ihn ergangene Urteil anzusehen sein könnte („…sein Urteil ist damit ungültig“).