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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 213/13·03.07.2013

Beschwerde gegen polizeiliche Meldepflicht aufgehoben (§ 68d StGB)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtSicherungsverwahrung/FührungsaufsichtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wendet sich gegen eine nachträglich von der Strafvollstreckungskammer angeordnete tägliche polizeiliche Meldepflicht (Ziffer 5). Zentral war, ob die Weisung nach § 68d StGB wegen neuer Tatsachen angeordnet werden durfte. Das OLG Hamm hob die Weisung auf, weil keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse vorlagen und lediglich eine Neubewertung durch eine Fallkonferenz erfolgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Weisung zur täglichen polizeilichen Meldepflicht stattgegeben; Weisung aufgehoben, Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Änderung oder Ergänzung von Weisungen nach § 68d StGB ist nur zulässig, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat; eine bloße Neubewertung bekannter Umstände reicht nicht aus.

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Die Strafvollstreckungskammer überschreitet ihr zulässiges Ermessen, wenn sie ohne Aufdeckung neuer, den Verurteilten belastender Tatsachen nachträglich Meldepflichten anordnet.

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Berichte oder Empfehlungen Dritter (z.B. Fallkonferenz) rechtfertigen eine nachträgliche Weisung nur insoweit, als sie dem Gericht neue, substanziierte Tatsachen näherbringen, die die Anordnung tragen.

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Bei erfolgreicher Beschwerde gegen eine rechtswidrige nachträgliche Weisung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse aufzuerlegen; notwendige Auslagen des Verurteilten sind zu erstatten.

Relevante Normen
§ 463 Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 68d StGB§ 453 Abs. 2 S. 2 StPO§ 68 d Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, III StVK 803/10

Tenor

Die in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer 5) erteilte Weisung einer polizeilichen Meldepflicht wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, welche auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Mai 2004 ist der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig ist die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet worden, die – nach Verbüßung der Freiheitsstrafe - ab dem 18. Juni 2007 vollzogen worden ist. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012, rechtskräftig seit dem 31. Januar 2013, hat das Landgericht Arnsberg die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrrung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ordnete die Strafvollstreckungskammer Auflagen und Weisungen an.

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Am 21. Februar 2013 fand eine Fallkonferenz bei der Kreispolizeibehörde M statt. Die Konferenzteilnehmer beschlossen einvernehmlich, dass der Beschwerdeführer in die Risikogruppe – A – hochgestuft werde. Zudem wurde empfohlen, den Führungsaufsichtsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer sich täglich bei der Polizei in M2 zu melden habe und ein Alkoholverbot auferlegt bekomme. Auf Anregung des Bewährungshelfers und nach Anhörung des Beschwerdeführers ergänzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg am 18. April 2013 ihren Beschluss vom 23. Mai 2012 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich täglich bei der Polizeidienststelle in M2 zu deren Dienstzeiten zu melden habe (Ziffer 5) und keine alkoholischen oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen dürfe (Ziffer 6). Der Verurteilte, der zwischen-zeitlich nach Dortmund umgezogen ist, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Weisung in Ziffer 5) dieses Beschlusses. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.

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II.

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Die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, § 68 d StGB statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2012, III-2 Ws 190 u. 191/12; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 453 Rdnr. 12). Die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nachträglich erteilte Weisung hält einer Überprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit nicht Stand. Normzweck des § 68 d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, also Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 63; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 zu § 56 e StGB). Die Anwendung dieser Vorschrift kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden ist; eine Abänderung allein aufgrund einer anderen Beurteilung scheidet aus (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68 e Rdnr. 2; OLG Frankfurt, a.a.O.). Gemessen an diesen Kriterien ist die nachträglich erteilte Weisung der Strafvollstreckungskammer nicht rechtmäßig. Weder aus den Besprechungsprotokollen der Fallkonferenz vom 21. Februar 2013 noch aus dem Inhalt des Bewährungsheftes ergeben sich in tatsächlicher Hinsicht neue Umstände, die der Strafvollstreckungskammer bekannt geworden sind. Aus den Berichten der Bewährungshelfer ergibt sich vielmehr ein bisher unproblematischer Verlauf. Geändert hat sich lediglich die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Fallkonferenz, der Beschwerdeführer ist von Risikogruppe – B – in die Risikogruppe – A – hochgestuft worden. Diese Einschätzung hat die Strafvollstreckungskammer übernommen, ohne aufgrund weiterer Ermittlungen neue, den Beschwerdeführer belastende Tatsachen, aufgedeckt zu haben. Demnach ist die Kammer lediglich anderen Sinnes geworden und hat die Beurteilung bekannter Umstände geändert. Mithin überschreitet die nach-träglich erteilte Weisung den durch § 68 d Abs. 1 StGB gesetzten Rahmen und ist gesetzeswidrig.

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III.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.