Sofortige Beschwerde verworfen – Kosten auferlegt (§ 473 Abs.1 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss. Entscheidend war, ob sein Vorbringen die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe ausräumt. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde und legt dem Beschwerdeführer die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO auf, weil die Einwendungen die zutreffenden Entscheidungsgründe nicht entkräften. Die Entscheidung stützt sich auf die Darlegungs- und Rügepflicht des Beschwerdeführers.
Ausgang: Sofortige Beschwerde verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs.1 StPO auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen die im angefochtenen Beschluss dargelegten, zutreffenden Entscheidungsgründe nicht entkräften.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde werden dem unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Rügepflicht hinsichtlich entscheidungserheblicher Mängel des angefochtenen Beschlusses; nicht substantiiertes Vorbringen genügt nicht.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht richtet sich danach, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers die Gründe des angefochtenen Beschlusses ausräumt; bleibt ein solches Vorbringen aus, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12 StVK 140/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.