Sofortige Beschwerde wegen Zustellung und Wiedereinsetzung nach §145a StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügte die ihm allein erfolgte Zustellung des Widerrufsbeschlusses und beantragte Wiedereinsetzung. Zentral war, ob Zustellungen an den Angeklagten hätten an dessen Verteidiger zu richten sein müssen und ob ein Verstoß gegen §145a StPO die Fristversäumnis rechtfertigt. Das OLG verwarf die sofortige Beschwerde, weil keine formelle Vollmachtsurkunde vorlag und der Betroffene Anlass hatte, selbst für die Fristeinhaltung zu sorgen.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; Wiedereinsetzung und Unwirksamkeit der Zustellung wurden nicht festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
§145a StPO berechtigt zur Zustellung an den Verteidiger, begründet aber keine Pflicht, Zustellungen für den Beschuldigten an den Verteidiger zu bewirken; Zustellungen an den Beschuldigten sind wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Lauf.
Ein Verstoß gegen §145a Abs. 3 S. 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht; er kann jedoch regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn dadurch die Fristversäumnis verursacht wurde.
Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlass hatte, selbst für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu sorgen, z.B. weil er ohne Einwendungen an einem Termin ohne Beteiligung des Verteidigers teilgenommen oder Kenntnis von bevorstehenden Abwesenheiten hatte und keine Zustellung an den Verteidiger veranlasst hat.
Die Behauptung, Zustellungen hätten an den anwaltlich Vertretenen zu richten seien, ist ohne nachgewiesene Vollmachtsurkunde bei den Akten nicht ausreichend, um Wirksamkeit der Zustellung oder Anspruch auf Wiedereinsetzung zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 7 Qs 27/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend führt der Senat aus, dass das Vorbringen des Verurteilten, er sei stetig durch Rechtsanwalt N2 anwaltlich vertreten gewesen, an welchen Zustellungen direkt zu richten gewesen seien, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Denn eine entsprechende Vollmachtsurkunde befindet sich nicht beim Bewährungsheft. Im Übrigen ermächtigt die Vorschrift des § 145 a StPO zwar zu Zustellungen an den Verteidiger, begründet aber keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Beschuldigten an diesen zu bewirken. Zustellungen an den Beschuldigten sind wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 145 a Rdnr. 6 m.w.N.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch nicht etwa deshalb geboten, weil der angefochtene Beschluss allein dem Verurteilten zugestellt worden ist.
§ 145 a Abs. 3 S. 2 StPO sieht vor, dass der Verteidiger auch dann formlos von der Zustellung einer Entscheidung an den Beschuldigten zu unterrichten ist, wenn sich eine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 S. 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (BGH NJW 1977, 640, BVerfG NJW 2002,1640), lässt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, kann aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist begründen. Dies gilt indes nicht, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlass hatte, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen.
Ein derartiger Fall lag hier vor. Der Verteidiger des Verurteilten war zuletzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch Übermittlung von Unterlagen an das Landgericht Münster am 15.05.2006 tätig geworden. Das Amtsgericht Tecklenburg hat sowohl das Anhörungsschreiben vom 27.10.2006 als auch die Ladung zum Anhörungstermin am 29.01.2007 ausschließlich an den Verurteilten gerichtet. Dieser ist zum Anhörungstermin ohne seinen Verteidiger erschienen und hat im Termin keine Einwände erhoben, dass sein Verteidiger nicht von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt worden ist. Auch sonst hat der Verurteilte nicht deutlich gemacht, dass sein Verteidiger weiterhin beteiligt werden soll. Insbesondere hat er – obwohl ihm bekannt war, dass er sich im Anschluss an den Anhörungstermin vier Wochen nicht in seiner Wohnung aufhalten und in dieser Zeit die Zustellung des Widerrufsbeschlusses erfolgen würde – nicht darauf hingewiesen, dass Zustellungen in nächster Zeit an seinen Verteidiger zu richten seien. Zudem hat der Verurteilten seinen damaligen Verteidiger erst nach seiner Rückkehr in die Wohnung vom Zugang des Widerrufsbeschlusses unterrichtet. Das bedeutet, dass der Verurteilte selbst nicht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Entscheidung dem ehemaligen Verteidiger zugehen würde. Denn ansonsten hätte er ihn bereits vorher von dem drohenden Widerruf informiert und mit der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung beauftragt.