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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 205/05·11.05.2005

Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung als Nebenklägerin bei gemischten Jugend-/Heranwachsenden-Taten verworfen

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Beiordnung als Nebenklägerin in einem Verfahren, in dem dem Beschuldigten Taten aus Jugend- und Heranwachsendenalter vorgeworfen werden. Das Landgericht lehnte ab; das OLG Hamm verwarf die Beschwerde. Das Gericht hielt eine Aufspaltung der Nebenklage nach Altersstufen für unzulässig und undurchführbar, insbesondere bei einheitlicher Geschädigtenlage; die Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung als Nebenklägerin verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nebenklage im Verfahren gegen Heranwachsende ist nach §§ 80 Abs. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG grundsätzlich zulässig.

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In einem Verfahren, das Taten umfasst, die teils im Jugend- teils im Heranwachsendenalter begangen wurden, ist die Nebenklage hinsichtlich der als Jugendlicher begangenen Taten unzulässig.

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Eine Aufspaltung der Hauptverhandlung oder der Nebenklage nach Altersstufen ist in der Regel nicht durchführbar und daher nicht zuzulassen, insbesondere wenn dieselben Geschädigten betroffen sind oder unterschiedliche Verfahrensvorschriften eine einheitliche Durchführung erfordern.

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Erweist sich die Nebenklage als unzulässig, ist eine dagegen gerichtete Beschwerde zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1 StPO§ 80 Abs. 3 i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 1 KLs 73 Js 3596/04 (3/05)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe

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Die Staatsanwaltschaft Münster legt dem Angeklagten gemäß Anklageschrift vom 05. Januar 2005 zur Last, in den Jahren 2000 bis 2004 zum Nachteil der am 17. Februar 1992 geborenen Antragstellerin, die seine Adoptivschwester ist, in 2 Fällen als Jugendlicher mit Verantwortungsreife sexuelle Handlungen an einer anderen Person unter vierzehn Jahren vorgenommen zu haben, und in 51 Fällen als Heranwachsender mit dem Kind den Beischlaf vollzogen zu haben. Das Landgericht Münster hat die Anklage durch Beschluß vom 22. Februar 2005 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung steht am 18. Mai 2005 an.

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Mit anwaltlich verfaßtem Schriftsatz vom 18. März 2005 hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin als Nebenklägerin zu dem Verfahren zuzulassen. Durch Beschluß vom 08. April 2005 hat das Landgericht den Antrag verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. April 2005.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 09. Mai 2005 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

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"Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte nicht fristgebundene Beschwerde ist zu-lässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

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Gemäß §§ 80 Abs. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG ist die Nebenklage im Verfahren gegen Heranwachsende zulässig. Sofern gegen denselben Beschuldigten in einem Verfahren wegen mehrerer vorgeworfener Taten verhandelt wird, von denen einzelne im Alter als Jugendlicher, andere als Heranwachsender begangen worden sind, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass die Nebenklage bezüglich derjenigen Taten, die als Jugendlicher begangen wurden, unzulässig ist. Ob bezüglich der Taten im heranwachsenden Alter etwas anderes gelten soll, wird unterschiedlich beurteilt.

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So wird - entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin - in der Literatur vertreten, dass stets eine "Spaltung" der Nebenklage erforderlich und auch möglich sei (zu vgl. Mitsch GA 1998, 169ff). Nach anderer Ansicht ist die Nebenklage auch bezüglich der im heranwachsenden Alter begangenen Taten grundsätzlich unzulässig, da sich eine Aufspaltung in der Praxis nicht durchhalten lasse und sich eine Einwirkung auch auf die Verhandlung hinsichtlich der im jugendlichen Alter begangenen Taten nicht ausschließen lasse (zu vgl. OLG Koblenz in StV 2003, 455; OLG Düsseldorf StV 2003, 465; Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 80, Rdnr. 13 b). Die letztgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Eine Spaltung der zu verhandelnden Taten ist schon im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht möglich. Das Verfahren kann bei Taten eines Angeklagten in verschiedenen Altersstufen nur einheitlich sein, womit Verfahrensarten ausscheiden, die auch nur hinsichtlich einer der verbundenen Taten nicht zulässig wären. Die Undurchführbarkeit wird auch von dem Verfechter der "Rechtsspaltung" erkannt (Mitsch GA 1998, 171), ohne jedoch eine Lösung für dieses Problem anzubieten. In dem hier vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sämtliche dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten sich gegen dieselbe Geschädigte richteten, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung der Nebenklage nur bzgl. der im Heranwachsendenalter begangenenTaten undurchführbar erscheint. Auch das verständliche lnteresse der Geschädigten an einer Zulassung als Nebenklägerin rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht."

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.