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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 195/25·29.01.2026

Beschluss zu Ersatz von Schreibauslagen für Übersetzer nach § 12 JVEG

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsrecht (JVEG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Übersetzer forderte Erstattung von Schreibgebühren für die Übersetzung zweier Haftbefehle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG; das Amtsgericht und die Vorinstanzen lehnten ab. Streitgegenstand war, ob die Vorschrift auch Übersetzungen erfasst. Der Senat verwirft die weitere Beschwerde als unbegründet: § 12 Nr. 3 bezieht sich nur auf schriftliche Gutachten, bei anschlagsbezogener Vergütung ist Schreibaufwand bereits abgegolten, eine Analogie kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Übersetzers wegen Ersatz von Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG erfasst nach Wortlaut und Systematik ausschließlich Schreibauslagen für die Erstellung schriftlicher Sachverständigengutachten, nicht jedoch für Übersetzungen.

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Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG auf Übersetzungen kommt nur bei einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage in Betracht; beides ist vorliegend nicht gegeben.

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die nicht bereits als übliche Gemeinkosten oder als mit der Erstellung üblicherweise verbundener Aufwand durch das Honorar abgegolten sind; bei anschlagsbezogener Vergütung nach § 11 JVEG ist der Schreibaufwand in der Grundvergütung enthalten.

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Die unterschiedliche Behandlung von Sachverständigen und Übersetzern hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Schreibauslagen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil unterschiedliche Vergütungs- und Kostenstrukturen eine sachliche Differenzierung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ JVEG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG§ 11 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 3 JVEG§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 7 Qs 36/25

Leitsatz

Übersetzer haben keinen Anspruch auf Ersatz von Schreibauslagen entsprechend der fürSachverständigengutachten geltenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund entsprechender Auftragserteilung durch das Amtsgericht Rheine in dem vorliegenden Verfahren zwei Haftbefehle in die russische Sprache übersetzt hatte, machte er hierfür durch Rechnung vom 14. Juni 2025 neben einem Honorar nach § 11 Abs. 1 JVEG zusätzlich als Aufwendungsersatz für die Übersetzungen jeweils eine „Schreibgebühr“ nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG geltend. Die Anweisungsstelle bei dem Amtsgericht Rheine lehnte die Erstattung der Schreibgebühr mit der Begründung ab, diese sei für Übersetzungen nicht erstattungsfähig.

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Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 1 JVEG die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 13. August 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schreibgebühr als unbegründet zurückgewiesen. Das Amtsgericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG zu.

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Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 19. August 2025 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht Münster vor, welches wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Entscheidung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf die Kammer übertrug. Durch Beschluss vom 6. Oktober 2025 verwarf das Landgericht Münster die Beschwerde als unbegründet und ließ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde zu, soweit die Frage betroffen ist, ob Übersetzer Schreibgebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) beanspruchen können.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm eingeholt und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt. Der Leiter des Dezernats 10 hat mit näheren Ausführungen angeregt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 seine weitere Beschwerde ergänzend begründet.

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II.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist vom Landgericht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG beschränkt auf die Frage zugelassen worden, ob Übersetzer Schreibgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG beanspruchen können.

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In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

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§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG erfasst nach seinem Wortlaut ausschließlich Schreibauslagen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, nicht jedoch für die Erstellung von Übersetzungen. Dieses Verständnis wird durch die Systematik der Norm bestätigt. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 JVEG ausdrücklich danach, ob sich der Erstattungsanspruch auf Gutachten, Übersetzungen oder beide Tätigkeiten bezieht. Während Nr. 1 und Nr. 5 Übersetzungen ausdrücklich einbeziehen, beschränkt sich Nr. 3 auf schriftliche Gutachten.

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Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Übersetzungen kommt nicht in Betracht. Dies würde zunächst eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraussetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2023 - XI ZR 420/21 - juris Rn. 33). Hier liegen jedoch schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber Übersetzungen nur versehentlich nicht in den Geltungsbereich der Regelung aufgenommen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmotiven ausdrücklich klargestellt, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG dem Ausgleich des variierenden Umfangs schriftlicher Sachverständigengutachten dient, der durch die Vergütung nach Stundensätzen nicht vollständig abgebildet wird, während die Vergütung des Übersetzers im Gegensatz dazu sich ausschließlich nach dem Umfang des übersetzten Textes bemisst (BT-Drucks. 15/1971, S. 184).

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Darüber hinaus sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die nicht bereits als übliche Gemeinkosten oder als mit der Erstellung üblicherweise verbundener Aufwand durch das Honorar abgegolten sind. Da sich das Übersetzerhonorar nach § 11 JVEG nach dem Umfang des hergestellten Textes bemisst, ist der mit der Erstellung der Urschrift verbundene Schreibaufwand bereits in der Grundvergütung enthalten. Eine zusätzliche Auslagenerstattung scheidet aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 Ws 39/04 - juris).

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Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die frühere Rechtslage nach dem ZSEG geht in diesem Zusammenhang fehl. Die Möglichkeit, Schreibauslagen zusätzlich geltend zu machen, beruhte dort auf der sinngemäßen Anwendbarkeit der übrigen Vorschriften des Gesetzes (§ 17 Abs. 1 ZSEG). Dieses Regelungskonzept hat der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des JVEG bewusst aufgegeben (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 11).

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Die Auffassung des Senats entspricht der einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 8 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2015 - 1 Ws 79/15 (39/15), juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2011 - 2 Ws 111/11, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 Ws 359/08, juris Rn. 7). Soweit in der Beschwerdebegründung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2004 (1 AR 310/04) verwiesen wird, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die dort zunächst erfolgte Berücksichtigung von Schreibauslagen für einen Übersetzer ist auf die Gegenvorstellung der dortigen Bezirksrevisorin durch Beschluss desselben Senats vom 16. März 2005 ausdrücklich dahingehend abgeändert worden, dass die Schreibauslagen nicht erstattet wurden. Maßgeblich war dabei der klar zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, Übersetzer - entgegen der früheren Rechtslage - für ihre Schreibleistung nicht mehr gesondert zu vergüten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. März 2005 - 1 AR 310/04, WKRS 2005, 41716).

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Die unterschiedliche Behandlung von Sachverständigen und Übersetzern verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Sachverständige werden nach § 9 JVEG regelmäßig zeitabhängig vergütet, sodass der Umfang der reinen Schreibarbeit nicht vollständig in der Grundvergütung abgebildet ist. Übersetzer hingegen erhalten nach § 11 JVEG eine anschlagsbezogene Vergütung, in der der mit der Erstellung der Urschrift verbundene Schreibaufwand als mit der Übersetzung üblicherweise verbundener Arbeitsaufwand i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG enthalten ist. Der Aufwand der schriftlichen Fixierung der gedanklichen Leistung des Übersetzers ist nicht nur üblicherweise, sondern stets und wesensmäßig mit der Übersetzertätigkeit verknüpft (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 22). Der Gesetzgeber durfte diese unterschiedlichen Tätigkeiten und Kostenstrukturen bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme berücksichtigen und die Erstattungsfähigkeit von Schreibauslagen entsprechend differenzieren.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4 Abs. 8 JVEG.