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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 192/19·18.12.2019

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO gegen einen Beschluss des Senats. Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig, da der Antrag keine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält. Die Beschwerde wäre auch unbegründet gewesen; der Antragsteller wurde kostenpflichtig verurteilt. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach §33a Satz 1 StPO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig darlegt, dass das Gericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, der Beschluss zu seinem Nachteil ergangen ist, er weiterhin beschwert ist und kein weiterer Rechtsbehelf mehr besteht.

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Bloße Darstellung einer abweichenden Auffassung oder die Behauptung, das Gericht sei zu weiterer Amtsermittlung verpflichtet, genügt nicht zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung im Sinne des §33a StPO.

3

Ein Nachholungsantrag ist unbegründet, wenn das Gericht bei Erlass des Beschlusses keine Umstände verwertet hat, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört worden wäre, und kein relevantes Vorbringen übergangen wurde.

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Ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag nach §33a StPO ist in der Regel kostenpflichtig zu verwerfen.

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Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss weder auf unzutreffenden tatsächlichen noch auf unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen beruht und keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung bestehen.

Relevante Normen
§ 33a S. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

2. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Ein Antrag nach § 33a S. 1 StPO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig rügt, dass das Gericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, dass der Beschluss zu seinem Nachteil ergangen und dass er auch weiterhin beschwert sei, sowie, dass dem Antragsteller gegen diesen Beschluss keine Beschwerde oder ein anderer Rechtsbehelf mehr zusteht (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2006, Az. 1 Ws 406/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 33a StPO Rn. 7).

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Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Antragstellers vom 24.09.2019 nicht. Dieser stellt lediglich seine abweichende Auffassung dar, der Senat sei im Wege der Amtsermittlung zur Sachaufklärung im Klageerzwingungsverfahren verpflichtet.

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Ungeachtet dessen wäre der Antrag auch unbegründet. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist bei Erlass des Beschlusses vom 17.09.2019 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Senat hat weder Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller vorher nicht gehört worden wäre, noch hat der Senat zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

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Danach war der Antrag kostenpflichtig zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.).

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II.

8

Auch die Gegenvorstellung war zurückzuweisen, da der Senat bei Erlass des Beschlusses vom 17.09.2019 weder von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch sonst Anlass besteht, den Beschluss aufzuheben oder abzuändern.