Verwerfung von PKH im Klageerzwingungsverfahren mangels Sachverhaltsdarstellung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für ein geplantes Klageerzwingungsverfahren gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwältin. Zentrale Frage ist, ob das PKH-Gesuch den streitigen Sachverhalt und die Beweismittel hinreichend darlegt. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig, weil weder der als strafbar behauptete Sachverhalt noch die vorangegangene Entscheidung erkennbar sind. Ohne diese Angaben ist eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten nicht möglich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren wegen fehlender Sachverhalts- und Beweismitteldarlegung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 3 StPO gelten die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten maßgeblichen Anforderungen an die Darlegung des Streitverhältnisses; insoweit ist auf § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verweisen.
Ein Prozesskostenhilfeantrag muss den nach strafrechtlicher Sicht relevanten Sachverhalt zumindest in groben Zügen und unter Angabe der Beweismittel darstellen, damit das Gericht vorläufig prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.
Fehlt eine solche substanzielle Sachverhalts- und Beweismitteldarstellung, ist das PKH-Gesuch unzulässig und als formell nicht hinreichend anzusehen.
Die Unterlassung, die vorangegangene Entscheidung der Verwaltungs- oder Zwischeninstanz sowie die behaupteten tatsächlichen Feststellungen zu benennen, lässt eine gerichtliche Vorprüfung der behaupteten Rechtsverletzung nicht zu und rechtfertigt die Verwerfung des Antrags.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klage-erzwingungsverfahren gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm.
Das Prozesskostenhilfegesuch erweist sich als unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwin-gungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Damit ist auch auf die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen, nach der in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass dem Gericht die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Hamm, 5. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 5 Ws 58/00 - und vom 25. Juli 2000 - 5 Ws 119/00 -; OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - 4 Ws 326/99 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a m.w.N.). Diese Möglichkeit eröffnet die vorliegende Antragsschrift, der nicht einmal der für strafbar erachtete Sachverhalt im Ansatz zu entnehmen ist, nicht. Der Antragsteller teilt weder den Sachverhalt , über den die beschuldigten Richter zu entscheiden hatten, noch die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung mit, so dass der Senat nicht in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob die behauptete Rechtsbeugung begangen worden sein kann.