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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 188, 189/19·16.09.2019

Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren: Antrag unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKlageerzwingungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einem Klageerzwingungsverfahren. Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig. Es lässt offen, ob § 78b ZPO analog anwendbar ist, betont aber, dass eine Beiordnung nur bei nicht mutwilliger und nicht aussichtsloser Rechtsverfolgung in Betracht kommt. Die vorgelegte Begründung enthält keine hinreichende Tatsachenschilderung.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen wegen aussichtsloser und unsubstantiiert begründeter Rechtsverfolgung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kommt im Klageerzwingungsverfahren nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Norm – insb. fehlende Mutwilligkeit und eine zumindest sachliche Aussicht auf Erfolg – erfüllt sind.

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Erfolgloses Bemühen um anwaltliche Vertretung ist glaubhaft zu machen, bevor eine gerichtliche Beiordnung nach § 78b ZPO (oder entsprechender analoger Anwendung) angeordnet werden kann.

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Die Beiordnung ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos erscheint; eine unstrukturierte, unsubstantiiert mit Unterstellungen versehene Antragsbegründung rechtfertigt eine Verwerfung als aussichtslos.

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Die Möglichkeit der Beiordnung darf nicht die vom Gesetz beabsichtigte Funktion des Anwaltszwangs nach § 172 Abs. 3 StPO unterlaufen; die Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten dient dem Schutz des beizuordnenden Rechtsanwalts.

Relevante Normen
§ ZPO § 78b§ StPO § 172§ 78b ZPO§ 172 Abs. 3 StPO

Leitsatz

Zur Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren.

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen zwei Bescheide der Generalsstaatsanwältin in Hamm vom 16.07.2019. Zur Begründung seines Antrags verweist er (u.a.) auf 81 Anschreiben, mit denen er Anwälte um Übernahme der Vertretung in den Klageerzwingsverfahren ersucht hat, und 20 Antwortschreiben, mit denen die Mandatsübernahme abgelehnt wurde.

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Die Generalstaatsanwältin hat das Begehren des Antragstellers dahin gedeutet, dass er auch Prozesskostenhilfe begehrt und beantragt, beide Ersuchen als unzulässig zu verwerfen.

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Mit Schreiben vom 13.09.2019 hat der Antragsteller klargestellt, dass er keine Prozesskostenhilfe begehrt.

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II.

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Der Antrag ist unzulässig.

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In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Beiordnung eines Notanwalts entsprechend § 78b ZPO im Klageerzwingungsverfahren möglich ist (ablehnend etwa: OLG Hamm NJW 2003, 2386, OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 Ws 23/14 - juris; offen gelassen in: OLG Hamm NJW 2008, 245; bejahend: OLG Bamberg NJW 2007, 2274; OLG Köln NStZ-RR 2008, 117; vgl. auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 172 Rdn. 23). Für eine analoge Anwendung des § 78b ZPO im Klageerzwingungsverfahren könnte das Gebot effektiven Rechtsschuttzes sprechen. Wenn das Gesetz die Vertretung durch einen Anwalt vorschreibt, darf der Rechtsschutz nicht am Fehlen eines postulationsfähigen Vertreters scheitern (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Andererseits könnte dadurch die Funktion des Anwaltszwangs des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO unterlaufen werden. Die Regelung soll die  Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO gewährleisten und dem Gericht die Prüfung völlig grundloser Anträge ersparen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rdn. 144). Die Verweigerung der Mandatsübernahme kann aber den sachlich nachvollziehbaren Grund haben, dass der Rechtsanwalt, dem diese angesonnen wurde, von vornherein erkannt hat, dass es sich um einen völlig grundlosen Antrag handelt. Letztlich kann der Senat aber die Frage offen lassen.

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Selbst wenn man § 78b ZPO analog anwenden wollte, so müssten dessen Voraussetzungen dann auch erfüllt sein. Zwar hat der Antragsteller hier noch hinreichend sein erfolgloses Bemühen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt glaubhaft gemacht. Indes setzt § 78b Abs. 1 ZPO weiter voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos ist. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren

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(BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – V ZA 14/11 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsverfolgung des Antragstellers keinerlei Aussicht auf Erfolg. Seine – nur schwer verständliche - Antragsbegründung ergeht sich in Unterstellungen („mutmaßlicher Gewaltverbrecher“, „Marionette“ etc.) und lässt bestenfalls den Unmut des Antragstellers mit der Behandlung rechtlicher Anliegen durch die Beschuldigten erkennen, nicht aber ansatzweise eine hinreichende Tatsachenschilderung, die geeignet wäre, ein strafbares Verhalten darstellen.