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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 181/08·09.07.2008

Beiordnung nach §140 StPO: Beschwerde wegen Ablehnung verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte beantragte im Rahmen der Überprüfung nach §§67d, 67e StGB die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; der Vorsitzende lehnte ab und die Strafvollstreckungskammer ordnete die Fortdauer der Unterbringung an. Das OLG prüft die Beschwerde als zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück. Eine rückwirkende Beiordnung kommt nicht in Betracht, weil der maßgebliche Verfahrensabschnitt bereits rechtskräftig abgeschlossen ist; eine nachträgliche Bestellung diente lediglich Vergütungszwecken. Die Kostenentscheidung trägt der Untergebrachte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen; rückwirkende Beiordnung nach §140 StPO unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO setzt voraus, dass das Verfahren, für das die Beiordnung erfolgen soll, noch nicht abgeschlossen ist; eine rückwirkende Beiordnung ist unzulässig.

2

Zweck der Beiordnung nach § 140 StPO ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung in noch anhängigen Verfahren und nicht die Begründung von Vergütungsansprüchen für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte.

3

Mit Rechtskraft eines Beschlusses, der den betreffenden Verfahrensabschnitt abschließt, entfällt der Bedarf an Beiordnung, weil dann keine Verteidigertätigkeit mehr möglich ist.

4

Eine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nicht dazu dienen, nachträglich Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse zu begründen; insoweit fehlt es am gesetzlich bestimmten Beiordnungszweck.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 67d StGB§ 67e StGB§ 140 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, StVK T 128/08 (12)

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Untergebrachten verworfen.

Gründe

2

I.

3

Am 29. März 2007 wurde der Untergebrachte durch Urteil des Landgerichts Münster wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt, gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit dem 10. Mai 2007 vollzogen.

4

Im Hinblick auf die erstmals anstehende Überprüfung gem. §§ 67 d, e StGB hat der Untergebrachte beantragt, ihm Rechtsanwalt P aus N als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Vollstreckungskammer mit Beschluss vom 07. Mai 2008 abgelehnt. Die Anhörung des Untergebrachten am 09. Mai 2008 fand ohne Verteidiger statt und mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit dem 27. Mai 2008. Mit seiner beim Landgericht Paderborn am 30. Mai 2008 eingegangenen Beschwerde vom 29. Mai 2008 wendet sich der Untergebrachte gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 07. Mai 2008, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden war.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.

6

II.

7

Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.

8

Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht, weil nach Rechtskraft des Beschlusses vom 09. Mai 2008 eine Verteidigertätigkeit in jenem Verfahrensabschnitt nicht mehr entfaltet werden kann. Eine nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht (BGH Strafverteidiger 1989, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 1999 – 4 Ws 301/99). Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nämlich nicht im Kosteninteresse des Angeklagten oder Untergebrachten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Nur in dem Fall, dass das Verfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden will, noch nicht beendet ist, ist noch eine für den Angeklagten rückwirkende Tätigkeit seines Verteidigers denkbar. Sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet eine den Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Untergebrachten zu gewährleisten.

9

III.

10

Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.