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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 173, 174/16·15.06.2016

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; schriftliche Anhörung genügt nicht zur Zurückverweisung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts und legte sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Das OLG prüfte, ob das Unterlassen einer schriftlichen Anhörung die Zurückverweisung zwingend macht und ob ein Widerruf erst nach Rechtskraft der neuen Verurteilung möglich ist. Das Gericht hielt die Schriftformlich-keit der Anhörung für nachholbar und bejahte, dass ein Widerruf bereits bei erstinstanzlicher Verurteilung oder glaubhaftem Geständnis in Betracht kommt; Abwarten kann dem Beschleunigungsgebot widersprechen. Antrag auf Beiordnung und Beschwerde wurden verworfen bzw. zurückgewiesen.

Ausgang: Beiordnungsantrag und sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurden vom OLG verworfen; Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen einer gesetzlich vorgesehenen bloßen schriftlichen Anhörung führt nicht automatisch zur Zurückverweisung an die Vorinstanz; das Beschwerdegericht kann die Anhörung nachholen (§ 309 StPO).

2

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bereits dann in Betracht, wenn der Verurteilte erstinstanzlich verurteilt ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat.

3

Ein generelles Abwarten bis zur Rechtskraft der neuen Verurteilung ist regelmäßig entbehrlich und kann wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Beschleunigungsprinzips untunlich sein.

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Die Entscheidung über den Widerruf bleibt eine Frage richterlicher Überzeugungsbildung; bestehen erhebliche Zweifel an Schuld oder Verurteilung, kann weiteres Abwarten geboten sein.

Relevante Normen
§ StPO §§ 308, 309, StGB § 56f, EMRK Art. 6§ 308 Abs. 2 StPO§ 309 Abs. 2 StPO§ 453 Abs. 1 StPO§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 258 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 18 StVK 808/09

Leitsatz

1.

Eine Zurückweisung der Sache an das untere Gericht kommt nicht bei einem Unterlassen einer gesetzlich vorgesehenen (bloßen) schriftlichen Anhörung in Betracht. Diese kann das Beschwerdegericht nachholen.

2.

Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt - ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) - schon dann in Betracht, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der neuen Verurteilung kann im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sogar untunlich sein.

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen, die sich aus einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren ergeben, hier nicht vorliegen (Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden).

2. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

1.

3

Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten nicht (schrift-lich) angehört hat, zwingt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat hat die entsprechende Anhörung nach § 308 Abs. 2 StPO selbst nachgeholt und kann nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache entscheiden. Eine Zurückweisung der Sache an das untere Gericht kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zu denen in der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung das Unterlassen einer zwingend vorgeschriebe-nen mündlichen Anhörung gerechnet wird, nicht aber das Unterlassen einer – wie hier lediglich gebotenen (vgl. § 453 Abs. 1 StPO) – schriftlichen Anhörung (vgl. nur: Meyer-Goßner in. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rdn. 7 m.w.N.).

4

2.

5

Der vorliegende Fall gibt dem Senat – einmal mehr – Anlass, darauf hinzuweisen, dass das Abwarten bis zum Eintritt der Rechtskraft (des Schuldspruchs) hinsichtlich der Verurteilung wegen der neuen Straftat in einem Widerrufsverfahren nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erforderlich, ja sogar untunlich ist.

6

Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 – 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 3 Ws 67/14 – juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 – 3 Ws 101/12 – juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 – 2 Ws 24-25/10 – juris). Ob dann auf dieser Grundlage ein Widerruf ausgesprochen wird, ist dann eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung. Hat das über den Widerruf befindende Gericht Zweifel an der Richtigkeit der neuen Verurteilung oder des Geständnisses, so empfiehlt sich zur Vermeidung von dann schon absehbaren divergierenden Entscheidungen (Widerruf hier – Freispruch dort) ein weiteres Abwarten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nur die Schuldfrage selbst von Relevanz ist – nicht hingegen die Rechts-folgenseite. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt als Widerrufsgrund nur die Begehung einer neuen Tat, nicht eine bestimmte Ahndung derselben. Ein Widerruf kann grds. auch erfolgen, wenn die neue Tat lediglich mit einer Geldstrafe geahndet wurde (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2008 – 3 Ws 484/08 – juris) oder eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. z. B. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 206). Ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, muss das Vollstreckungsgericht eigenverantwortlich unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.

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Hat das Widerrufsgericht hingegen auf der Grundlage der (nicht rechtskräftigen) Aburteilung der neuen Tat oder des Geständnisses des Verurteilten keine Zweifel hinsichtlich der Schuldfrage (vgl. zu entsprechenden Konstellationen: KG Berlin, Beschl. v. 18.08.2015 – 5 Ws 103/15 - juris), so ist ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt, denn dies würde gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die Beschleunigung im Vollstreckungsverfahren ist bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich geboten. Eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb eines so bemessenen Zeitraums, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.04.2013 – 2 BvR 2567/10 –juris m.w.N.). Auch die § 258 Abs. 2 StGB erkennbare gesetzgeberische Wertung zeigt, dass das Beschleunigungsgebot auch im Vollstreckungsverfahren gilt. Danach kann eine Vollstreckungsvereitelung auch in einer nicht unerheblichen Verzögerung der Vollstreckung liegen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 258 Rdn. 30). Ein frühzeitiger Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann – abhängig von den konkreten Umständen - auch im Interesse des Verurteilten liegen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich infolge des Widerrufs erlittenen Strafhaft und der dort vollzogenen Entwicklung zu einer Strafaussetzung im neuen Verfahren kommt.

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Hier ist das Vollstreckungsgericht erkennbar (und nicht unvertretbar) der teilweise von anderen Obergerichten und auch zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht gefolgt, dass die neuen Taten rechtskräftig abgeurteilt sein müssen (vgl. Fischer a.a.O. § 56f Rdn. 6 m.w.N.), und ist deswegen erst im April 2016, nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich Schuldspruchs bzgl. der neuen Taten, zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gelangt, während es unter Zugrundelegung der jetzt deutlich gemachten Rechtsauffassung des Senats nach Aktenkundigwerden der erstinstanzlichen Verurteilung im Mai 2014 zum Widerruf hätte schreiten können, zumal er bereits zu dieser Zeit jedenfalls einen Teil der neuen Taten eingeräumt hatte.