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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 172/08·07.07.2008

Aufhebung eines Ordnungsgeld-/Ordnungshaft-Beschlusses wegen fehlender Begründung

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungsmaßnahmenSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Zeuge legte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft in der Hauptverhandlung ein. Das OLG Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf, weil dieser im Termin nicht mit Gründen verkündet und das Protokoll keine eindeutigen Tatsachenfeststellungen enthielt. Das Fehlen einer Begründung war nicht durch das Beiblatt zum Protokoll geheilt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; notwendige Auslagen trägt die Landeskasse.

Ausgang: Der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss wird wegen fehlender Begründung in der Sitzung aufgehoben; Kostenentscheidung zulasten der Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss, durch den gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt wird, ist in der Sitzung mit Gründen zu verkünden.

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Das Fehlen einer mündlichen Beschlussbegründung ist unschädlich nur, wenn sich die für die Maßnahme maßgeblichen Gründe aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ohne weiteres und eindeutig ergeben.

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Das Hauptverhandlungsprotokoll muss den Sachverhalt so deutlich und bestimmt wiedergeben, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung ohne eigene Erhebungen nachprüfen kann; abstrakte oder wertende Darstellungen genügen nicht.

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Ergibt das Protokoll keine eindeutigen Feststellungen, die die Voraussetzungen einer Ordnungsmaßnahme nach § 178 GVG erfüllen, ist der Ordnungsmittelbeschluss aufzuheben.

Relevante Normen
§ 178, 181 GVG§ 182 GVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 4 Ds 362 Js 695/07 (275/07)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

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In der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2007 wurde während der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen folgender Beschluss erlassen:

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"Gegen den Zeugen C wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 €

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festgesetzt, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft."

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In einem Beiblatt zum Hauptverhandlungsprotokoll ist folgendes niedergelegt:

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"Der Zeuge C greift das Gericht während der Befragung verbal

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– jedoch ohne Beleidigung – an und unterbrach den Vorsitzenden mehrfach. Auf Ermahnungen sagte er zum Vorsitzenden, dass dieser ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen könne. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das eine Variante sei, hiervon aber nach Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden soll. Die Zeugenbefragung wurde dann fortgesetzt. Allerdings erhob der Zeuge C erneut seine Stimme gegen den Vorsitzenden. Er stellte die Berechtigung der Art und Weise der Befragung durch den Vorsitzenden in Frage. Zudem verweigerte er die Beantwortung einzelner Fragen mit dem Hinweis, dass das nicht zur Sache beitrage."

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Gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2007 wendet sich der Betroffene mit seiner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 31. Oktober 2007, die am selben Tage bei dem Amtsgericht Lippstadt eingegangen und mit weiteren Schriftsatz begründet worden ist.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

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II.

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Das gem. §§ 178, 181 GVG statthafte und fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt wird, ist im Strafverfahren mit Gründen in der Sitzung zu verkünden (OLG Köln MDR 1993, 906), woran es hier fehlt, da der Beschluss keinerlei Begründung aufweist. Das Fehlen einer Beschlussbegründung ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem im Protokoll festgestellten Sachverhalt auch für den Betroffenen die Gründe ohne weiteres ergeben (OLG Hamm MDR 1978, 780; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; KK-Diemar, StPO, 5. Aufl., § 182 GVG Rdnr. 3). Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich kein eindeutig festgestellter Sachverhalt. Das Protokoll muss nämlich den Sachverhalt so deutlich und bestimmt, also nicht mittels abstrakter oder wertender Begriffe, darstellen, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung ohne eigene Erhebungen nachprüfen kann (KK-Diemar, a.a.O., § 182 GVG Rdnr. 1 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. Aus dem Beiblatt zum Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich lediglich, dass es zu einer Diskussion oder gar Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden gekommen ist, ohne dass dabei ein ungebührliches Verhalten des Zeugen deutlich wird, dass die Voraussetzungen des § 178 GVG erfüllen könnte.

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Da der Beschluss bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die fehlende Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden konnte.

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III.

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Die Kostenentscheidung trägt den Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.