Ablehnungsgesuch (§ 26 StPO): außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich oder zu Protokoll
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob mehrere sofortige Beschwerden gegen die Behandlung von Ablehnungsgesuchen. Streitpunkt war, ob ein Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung formbedürftig ist. Das OLG Hamm stellt klar, dass solche Gesuche entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären sind. Zwei Beschwerden wurden als unzulässig, eine als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Drei sofortige Beschwerden des Angeklagten: zwei als unzulässig und eine als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO, das außerhalb der Hauptverhandlung erhoben wird, muss entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Die Schriftform oder die Erklärung zu Protokoll dient dazu, die Urheberschaft der Ablehnungserklärung hinreichend zuverlässig festzustellen.
Der zweite Halbsatz des § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO ('es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden') weist darauf hin, dass der Gesetzgeber außerhalb der Hauptverhandlung nur die Alternativen Schriftform oder Protokoll vorgesehen hat.
Wird ein außerhalb der Hauptverhandlung erhobenes Ablehnungsgesuch nicht in der geforderten Form erklärt, kann dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Die Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse kann dem Angeklagten auferlegt werden (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13 Ns 158/20
Leitsatz
Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO muss außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.04.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18.05.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.
III.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.06.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unbegründet verworfen.
IV.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Der Senat merkt zur Beschwerde vom 06.06.2021 ergänzend an, dass ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden muss (vgl. nur KK-Scheuten, StPO, 8. Aufl., § 26 Rdn. 2). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO, folgt aber daraus, dass es für Prozesshandlungen zwingend erforderlich ist, dass einer solchen Erklärung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, wer deren Urheber ist. Zudem spricht der zweite Halbsatz des § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO („es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden“) dafür, dass der Gesetzgeber für die Erklärung des Ablehnungsgesuchs außerhalb der Hauptverhandlung von den beiden Alternativen Schriftform oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ausgeht.