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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 140/19·10.07.2019

Europäischer Haftbefehl durch Staatsanwaltschaft: Keine Auswirkung auf Untersuchungshaft

StrafrechtEuropäischer Haftbefehl/ÜberstellungUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt, der Europäische Haftbefehl sei unzulässigerweise von einer deutschen Staatsanwaltschaft ausgestellt worden und beruft sich hierauf gegen seine Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Hamm hält dem entgegen, dass solche Mängel grundsätzlich die Vollstreckung der Haft im Inland nicht berühren. Nach dem Trennungsgrundsatz sind Mängel im ersuchenden bzw. vollstreckenden Staat geltend zu machen. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; Kosten werden auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Untersuchungshaft als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Dass ein Europäischer Haftbefehl vom ausstellenden Staat von einer nicht zuständigen Justizbehörde ausgestellt wurde, berührt nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungen (insbesondere der Untersuchungshaft) im Vollstreckungsstaat.

2

Nach dem Trennungsgrundsatz sind die Justizbehörden des Vollstreckungsstaates nicht verpflichtet, inzident die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Akte des ersuchenden Staates zu überprüfen; mögliche Einwendungen sind in der Regel im Vollstreckungsstaat geltend zu machen.

3

Hat der Beschuldigte behauptete Mängel des Europäischen Haftbefehls nicht im ersuchenden bzw. vollstreckenden Staat gerügt, kann er sich nach seiner Überstellung nicht erfolgreich mit dieser Einrede gegen formell rechtmäßige inländische Haftentscheidungen wenden.

4

Die Kausalität der Ausstellung eines (möglicherweise fehlerhaften) Europäischen Haftbefehls für die Überstellung ändert nichts an der Bindungswirkung formell rechtskräftiger oder formell ordnungsgemäßer inländischer Haftbeschlüsse als Grundlage der Untersuchungshaft.

Relevante Normen
§ EuHB Art. 6 Abs. 1§ StPO §§ 1112 ff.§ Art. 6 Abs. 1 EuHB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 3 KLs 19/19

Leitsatz

Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der Behörden des überstellenden Staates war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Umstand, dass der Europäische Haftbefehl, der Grundlage der Entscheidung der niederländischen Behörden war, unzulässigerweise (vgl. Urteil des EuGH vom 27.05.2019, C – 508/18 u.a.) durch eine deutsche Staatsanwaltschaft ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Untersuchungshaft im Inland nicht. Grundlage der Untersuchungshaft ist (inzwischen) der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Münster vom 15.05.2019, welcher seinerseits auf den Ursprungshaftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 11.12.2018 verweist. Dass der Europäische Haftbefehl von einer nicht zuständigen Justizbehörde i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EuHB ausgestellt worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit dieser Haftentscheidungen nicht. Dies mag allenfalls die Rechtmäßigkeit der daraufhin ergangenen Entscheidungen des vollstreckenden Staates zu berühren, etwa wenn – anders als in dem o.g. vom EuGH entschiedenen Fall – die Justizbehörden des vollstreckenden Staates die Voraussetzung für ihre Vollstreckungshandlung in Form eines ordnungsgemäßen Europäischen Haftbefehls nicht oder unzutreffend prüfen. Nach dem sog. Trennungsgrundsatz sind die Justizbehörden des einen Europäischen Haftbefehl ausstellendes Staates hingegen nicht gehalten, inzident die ausländischen Hoheitsakte zu überprüfen (OLG München, Beschl. v. 13.06.2019 – 2 Ws 58/19 = BeckRS 2019, 12391; OLG Köln, Beschl. v. 08.07.2019, 2 Ws 380/19). Den Umstand, dass (seiner Auffassung nach) der Europäische Haftbefehl nicht von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden ist, hätte der Angeklagte dementsprechend in den Niederlanden geltend machen müssen, um die dortigen Justizbehörden zu einer entsprechenden Prüfung zu veranlassen und gegebenenfalls so seine Überstellung nach Deutschland zu verhindern. Ist ein Beschuldigter erst einmal im Inland angelangt, sind die o.g. gerichtlichen Haftentscheidungen Grundlage der Untersuchungshaft. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der von einer unzuständigen Justizbehörde (hier: der Staatsanwaltschaft) ausgestellte Europäische Haftbefehl kausal für die Überstellung durch die Niederlande und die nachfolgende Inhaftierung im Inland war. Dass der Europäische Haftbefehl von einer Staatsanwaltschaft und nicht von einem Gericht ausgestellt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus ihm selbst und hätte dementsprechend von dem Angeklagten in den Niederlanden bemängelt bzw. von den dortigen Justizbehörden als Anlass zu näherer Prüfung genommen werden können.