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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 1/18·07.02.2018

Verwerfung des PKH-Antrags bei Nichtvorlage des PKH-Vordrucks binnen Monatsfrist (§172 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren. Entscheidend war, ob der PKH-Antrag binnen der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO mitsamt der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht wurde. Das Oberlandesgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da der vorgeschriebene PKH-Vordruck nicht fristgerecht vorgelegt wurde; § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO sei zwingend.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage des vorgeschriebenen PKH-Vordrucks binnen Monatsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren ist grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO zu stellen.

2

Der PKH-Antrag ist nur wirksam, wenn gleichzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen PKH-Vordruck eingereicht wird (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. PKH-Vordruck-VO).

3

§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO enthält zwingendes Recht; rudimentäre Angaben in einer sonstigen Antragsschrift können den ausgefüllten Vordruck nicht ersetzen.

4

Wird der erforderliche PKH-Vordruck nicht fristgerecht eingereicht, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zu verwerfen, um eine unbegrenzte Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung zu vermeiden.

Relevante Normen
§ StPO § 172, ZPO §§ 114 ff.§ 172 Abs. 2 StPO§ 117 Abs. 4 ZPO§ PKH-Vordruck-VO§ 172 Abs. 3 S. 2 Hs. StPO§ 117 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens ist grds. Innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO bei gleichzeitiger Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des PKH-Vordruck-VO gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO anzubringen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO mitsamt dem Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist.

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Nach den Angaben des Antragstellers hat er den anzufechtenden Bescheid am 01.12.2017 erhalten. Die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 StPO, binnen derer auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzubringen ist (vgl. KG, Beschl. v. 16.11.1998 – Zs 1653/98 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2000 – 2 Ws 250/00; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 172 Rdn. 21a m.w.N.), endete mithin am 02.01.2018. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser bisher vorherrschenden Rechtsprechung abzuweichen. Ohne die Anwendung der Frist auf die Anbringung eines Prozesskostenhilfeantrags würde ansonsten die Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung unbegrenzt offengehalten.

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Bis zu dem genannten Zeitpunkt ist der nach § 172 Abs. 3 S. 2 2. Hs. StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO sowie der PKH-Vordruck-VO erforderliche Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der PKH-Vordruck-VO enthält zwingendes Recht („muss sich ihrer bedienen“), so dass der Senat trotz einiger rudimentärer Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers (welche sich u. a. nicht zu etwaigen Rechtsschutzversicherungen oder Unterhaltsansprüche gegen Dritte sowie zu seinen aktuellen Einkünften verhalten) in seiner PKH-Antragsschrift hiervon nicht abweichen kann. Auch bis zum Ende der gesetzten Frist zur Stellungnahme zur Antragsschrift der Generalstaatsanwältin am 06.02.2018, in der u. a. auf den fehlenden Vordruck hingewiesen worden ist, wurde dieser nicht eingereicht; auch nicht bis zum Tag der Senatsentscheidung. Der Senat muss daher nicht abschließend entscheiden, ob es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, insoweit auf einen der letztgenannten Zeitpunkte abzustellen. Nichts hätte näher gelegen, als dass der Antragsteller nach Erhalt der Antragsschrift der Generalstaatsanwältin den ausgefüllten Vordruck noch nachreicht. Von überspannten Anforderungen kann daher nicht die Rede sein.