OLG Hamm: Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach aufgehobener Entlassungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hatte die bedingte Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein; das OLG Hamm gab ihr statt und hob die Entscheidung auf. Mangels hinreichender Aussicht auf Straffreiheit und wegen Verweigerung von Vollzugslockerungen bleibt die Sicherungsverwahrung bestehen.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen bedingte Entlassung erfolgreich; Unterbringung in Sicherungsverwahrung wird fortgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. § 67d Abs. 2 StGB).
Frühere wiederholte Rückfälligkeiten senken die positive Gefährlichkeitsprognose und können die Fortdauer der Maßregel rechtfertigen.
Die fehlende Mitwirkung des Untergebrachten an für eine Entlassung gebotenen Vollzugslockerungen kann die Erfolgsaussicht einer bedingten Entlassung ausschließen.
Die Auswahl bzw. Verlegung in eine bestimmte Vollzugseinrichtung liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde; daraus ergibt sich kein Anspruch des Untergebrachten gegenüber dem Gericht auf Zuweisung einer bestimmten Einrichtung.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, StVK F 694/07 K
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert fort.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Untergebrachte.
Gründe
I.
Gegen den Untergebrachten ist durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 14. Januar 1995 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren acht Monaten festgesetzt und zugleich die durch Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1993 getroffene Anordnung der Sicherungsverwahrung aufrecht erhalten worden, welche seit dem 15. Juni 2003 vollstreckt wird.
Das Landgericht Arnsberg hat mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Untergebrachten aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Essen, des Leiters der Justizvollzugsanstalt X, nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L angeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit der sofortigen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
Der Untergebrachte beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Es kann zurzeit nicht erwartet werden, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die bedingte Entlassung war deshalb abzulehnen, § 67 d Abs. 2 StGB. Die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer geht davon aus, dass der Untergebrachte nach 25 Jahren in Haft und Sicherungsverwahrung nicht mehr - wie in den Jahren zwischen 1982 und 1989 - eine Serie von Banküberfällen mit Scheinwaffen begehen oder - wie in den Jahren 1993 bis 1995 - Drogengeschäfte tätigen wird. Seit 1995 hat der Untergebrachte keine Straftaten und relevante Disziplinarverstöße mehr begangen und verhält sich sozial angepasst. Der Sachverständige Prof. Dr. L kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Untergebrachten am ehesten im Falle einer Entlassung Betrugsdelikte in kleinerem Umfang zu befürchten seien, doch sei es unwahrscheinlich, dass er nochmals mit einer Scheinwaffe eine Bank überfallen werde. Die Gefahr schwerwiegender Straftaten hat sich mithin insgesamt deutlich verringert. Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass der Untergebrachte in der Vergangenheit außerhalb des Strafvollzuges stets erneut neue Straftaten begangen hat. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, dass auf den Untergebrachten im Falle der Entlassung eine große Anpassungsleistung wartet, weshalb es geboten erscheint, ihn langsam an die Freiheit zu gewöhnen und die Chancen des Untergebrachten in der Freiheit zu erhöhen. Der Untergebrachte will allerdings seine Zustimmung zur Verlegung in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt CT - Außenstelle Q - nicht erteilen, sondern besteht auf eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt D. Auf die Auswahl der Einrichtung hat der Untergebrachte keinen Anspruch und der Senat keinen Einfluss. Diese liegt im alleinigen Ermessen der Vollzugsbehörde. Der Senat ist der Auffassung, dass, nachdem der Untergebrachte 25 Jahre in Justizvollzugsanstalten verbracht hat, eine bedingte Entlassung nur erfolgversprechend ist, wenn zuvor die entsprechenden Lockerungen stattgefunden haben. Diese Mitarbeit am Vollzugsziel verweigert der Untergebrachte jedoch, so dass die Maßregel weiter zu vollziehen ist.
III.
Die Kostenentscheidung trägt dem Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.