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Oberlandesgericht Hamm·4 Ws 101/16·13.04.2016

Wiedereinsetzung abgelehnt – Sofortige Beschwerde nach Zustellung an Pflichtverteidiger verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach Zurückweisung seiner bedingten Entlassung aus Sicherungsverwahrung. Der Beschluss war an den Pflichtverteidiger zugestellt und dem Verurteilten formlos angezeigt. Das OLG lehnte die Wiedereinsetzung ab, da für den Fristenlauf die Zustellung an den Verteidiger maßgeblich ist und die unvollständige Information des neuen Wahlverteidigers fahrlässig war.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag nicht damit begründen, er selbst habe von der Zustellung keine oder erst spätere Kenntnis erlangt.

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Kommt die Zustellung an den Verteidiger mit formloser Übersendung an den Betroffenen nebst Benachrichtigung zusammen, entspricht dies § 145a Abs. 3 S. 1 StPO und die Zustellung an den Verteidiger ist für den Fristenlauf maßgeblich.

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Eine unvollständige oder verspätete Mitteilung des Zugangs an den neu beauftragten Wahlverteidiger kann eine fahrlässige Pflichtverletzung darstellen und schließt Wiedereinsetzung nach § 44 StPO aus, wenn dadurch die Fristversäumnis verursacht wurde.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der durch die Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist eingelegt worden ist.

Relevante Normen
§ StPO § 44, StPO § 145a Abs. 3 S. 1§ 473 Abs. 1 StPO§ 44 StPO§ 145a Abs. 3 S. 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 77/15

Leitsatz

Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird auf  Kosten des Verurteilten als unzulässig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

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I.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Der Beschluss nebst Rechts-mittelbelehrung wurde auf Anordnung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an den Pflichtverteidiger des Verurteilten am 22.02.2016 zugestellt. An den Verurteilten wurde die formlose Übersendung des Beschlusses mit der Nachricht, dass die Zustellung an den Verteidiger erfolgt ist, verfügt. Diesen Sendung erhielt der Verurteilte – nach einem in auszugsweiser Kopie dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Schreiben - am 24.02.2016.

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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingelegt durch einen neuen (Wahl-) Verteidiger, ging am 01.03.2016 beim Landgericht Arnsberg ein.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig beantragt. Nach Erhalt des Verwerfungsantrags der Generalstaatsanwaltschaft (Eingang beim Wahlverteidiger am 06.04.2016, eine Übersendung an den Verurteilten selbst erfolgte nicht), hat der Verurteilte - eingehend am 13.04.2016 ‑ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er bestreitet die Zustellung an den Pflichtverteidiger am 22.02.2016. Er sei von diesem über die Zustellung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Er meint, es käme auf den Tag des Zugangs bei ihm – dem Verurteilten – an.

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II.

7

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, da der Verurteilte nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 44 StPO). Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Pflichtverteidiger bei gleichzeitiger formloser Übersendung an den Verurteilten mit entsprechender Benachrichtigung entsprach den Vorgaben von § 145a Abs. 3 S. 1 StPO. Für den Fristenlauf der Rechtsmittel oder ihrer Begründung sind allein die Zustellungen an den Verteidiger maßgebend (BGH NJW 1977, 640).

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Bei der Zustellung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine Kenntnis erlangt (RGSt 66, 350; Maul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 44 Rdn. 23). Durch die Mitteilung über die Zustellung an den Verteidiger wurde der Verurteilte in Kenntnis gesetzt, dass die förmliche Beschlusszustellung nicht bei ihm selbst erfolgte, sondern bei seinem (Pflicht-) Verteidiger. Wenn er dann seinen neuen (Wahl-) Verteidiger nicht entsprechend informierte, sondern ihm am 24.02.2016 lediglich mitteilt, dass er den Beschluss „heute bekommen“ habe, so  handelt es sich um eine unvollständige Information des Wahlverteidigers, die letztlich zur Versäumung der Frist führte. Diese erfolgte (vor dem Hintergrund der Gerichtserfahrung des Ver-urteilten: mindestens) fahrlässig. Die Regelung des § 145a Abs. 3 S. 1 StPO soll den Verurteilten gerade in die Lage versetzen, sich über den genauen Zustellungszeitpunkt Kenntnis zu verschaffen, wenn die Zustellung nicht an ihn selbst erfolgt ist. Nutzt er diese Möglichkeit nicht und informiert er seinen (neuen) Verteidiger unvollständig, so liegt darin eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

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III.

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Damit ist die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden und unzulässig.