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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 85/23·06.08.2023

Beschwerde gegen Familiengerichts-Beschluss: Aufhebung und Zurückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen ein. Das Oberlandesgericht Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben; der Verfahrenswert wurde auf 11.172 € festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig (§70 Abs.2 FamFG).

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Gerichtskosten nicht erhoben, Verfahrenswert 11.172 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann einen Beschluss der Vorinstanz aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

2

Nach § 20 Abs. 1 und 2 FamGKG kann die Erhebung von Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren unterbleiben, wenn die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.

3

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist vom Gericht nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG festzusetzen.

4

Die Rechtsbeschwerde nach FamFG ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Relevante Normen
§ 172 ZPO§ 20 Abs. 1 und 2 FamGKG§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG§ 70 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 107 FH 15/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 26.04.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.172,- € festgesetzt.

Gründe

2

Wegen des Sach- und Streitstandes in der Beschwerdeinstanz verweist der Senat ebenso wie hinsichtlich der Gründe für die Entscheidung auf den Senatsbeschluss vom 27.06.2023. Einwendungen dagegen sind von keiner Seite vorgebracht worden.

3

Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, hat der Senat gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FamGKG insoweit die Nichterhebung von Gerichtskosten angeordnet.

4

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

7

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).