Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten bei Bestellungsanzeige erforderlich – Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hebt den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG Gelsenkirchen wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf und verweist die Sache zurück. Ursache ist eine unwirksame Zustellung des Festsetzungsantrags an den Antragsgegner, obwohl Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet waren. Das Gericht betont, dass eine Bestellungsanzeige durch den Gegner als Bestellung zu beachten ist. Die Vollstreckung wird bis auf Weiteres eingestellt; dem Antragsgegner wird Frist zur Nachreichung von Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe eingeräumt.
Ausgang: Unterhaltsfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur Nachholung der Verfahrensschritte an das Amtsgericht zurückverwiesen; Vollstreckung einstweilen eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
In anhängigen familiengerichtlichen Verfahren ist die Zustellung des Festsetzungsantrags an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten vorzunehmen.
Eine Bestellung i.S.d. § 172 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Gegner eine Bestellungsanzeige übermittelt; das Gericht hat diese zu beachten.
Erfolgt die Zustellung entgegen bestehender Bestellung an den Beteiligten persönlich, ist die Zustellung wirkungslos und liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses führt.
Bei offenkundiger Erfolgsaussicht des Rechtsmittels kann die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss einstweilen eingestellt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 107 FH 15/22
Leitsatz
1.In einem anhängigen Verfahren muss die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten erfolgen.
2.Eine „Bestellung“ in diesem Sinne liegt auch bei einer Bestellungsanzeige durch den Gegner vor und ist vom Gericht zu beachten.
Tenor
1.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 26.04.2023 auf die Beschwerde des Antragsgegners hin aufzuheben und die Sache zur weiteren Durchführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
2.
Die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss wird einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.
3.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Innerhalb dieser Frist besteht für den Antragsgegner zudem Gelegenheit, im Hinblick auf sein Verfahrenskostenhilfegesuch eine vollständige und ordnungsgemäße Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst geeigneter Belege einzureichen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 20.12.2022 beantragte das Landesamt (...) die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für die minderjährigen Kinder N. F. (geb. am 00.00.2018) und Y. F. (geb. 00.00.2019) im vereinfachten Verfahren, und zwar jeweils in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die Zeit ab dem 01.06.2021. In dem Schriftsatz, als dessen Anlage diese Anträge übermittelt wurden, wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bislang durch die Rechtsanwälte K. und D. aus Z. vertreten worden sei.
Mit Verfügung vom 03.02.2023 hat das Amtsgericht die Zustellung des Antrags veranlasst, und zwar an den Antragsgegner persönlich. Dabei hat es den Antragsgegner darauf hingewiesen, in welcher Höhe laufender und rückständiger Unterhalt festgesetzt werden kann. Ebenso ist darauf hingewiesen worden, innerhalb welcher Fristen welche Einwendungen vorgebracht werden können (GA 21 ff.). Diese Verfügung ist dem Antragsgegner unter dem 08.02.2023 durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (GA 23).
Einwendungen hat der Antragsgegner nicht vorgebracht.
Daraufhin hat das Amtsgericht durch den angegriffenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2023 den Antragsgegner verpflichtet, für beide Kinder ab dem 01.01.2023 laufenden Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes sowie an Rückständen für die Zeit vom 01.06.2021 bis zum 31.12.2022 jeweils 3.342,- € zu zahlen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 19.05.2023 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Diese ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass kein Erfordernis zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren bestanden habe, weil sich der Antragsgegner und die Antragstellerin noch in Verhandlungen über die geltend gemachten Unterhaltsansprüche befunden hätten. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.05.2023 (GA 52 ff.).
II.
Auf die Beschwerde hin wird der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen sein (unten 1). Deshalb ist die Vollstreckung aus diesem Beschluss einzustellen (unten 2). Über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann der Senat derzeit noch nicht entscheiden (unten 3).
1.
Auf die Beschwerde hin wird der angefochtene Beschluss aufzuheben sein.
a)
Die Beschwerde ist gemäß §§ 256, 58 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt.
b)
Sie wird auch in der Sache Erfolg haben.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben, weil er an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Gemäß § 251 Abs. 1 S. 1 FamFG ist der Festsetzungsantrag dem Antragsgegner zuzustellen. Erfolgt diese Zustellung nicht oder fehlerhaft, liegt darin ein Verfahrensmangel, der auf die Beschwerde hin zur Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses führt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2020 – 2 WF 86/20, FamRZ 2021, 1138; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2016 – 2 WF 254/16, FamRZ 2017, 818).
So liegt es hier.
Die Zustellung des Festsetzungsantrages an den Antragsgegner persönlich war nicht wirksam.
Für die Zustellung gelten gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die §§ 166 ff. ZPO (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 251 Rn. 3). Insbesondere ist deshalb auch die Vorschrift des § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beachten, wonach in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen hat. Eine „Bestellung“ in diesem Sinne liegt auch bei einer Bestellungsanzeige durch den Gegner vor und ist vom Gericht zu beachten (BGH, Urteil vom 06.04.2011 – VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997).
Vorliegend hatte das antragstellende Landesamt (...) bereits bei Einleitung des Verfahrens im Schriftsatz vom 20.12.2022 auf die Vertretung des Antragsgegners durch seine Verfahrensbevollmächtigten hingewiesen (GA 3). Dementsprechend hat das Amtsgericht diese Verfahrensbevollmächtigten – richtigerweise – im Rubrum des später erlassenen Festsetzungsbeschlusses aufgeführt und diesen an die Verfahrensbevollmächtigten zugestellt. Warum die Antragsschrift verbunden mit den Hinweisen nach § 251 Abs. 1 S. 1 FamFG dennoch an den Antragsgegner persönlich zugestellt worden ist, ist für den Senat nicht erkennbar. Jedenfalls liegt darin aber ein Verfahrensfehler, welcher die Zustellung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 172 ZPO wirkungslos macht (BGH, Beschluss vom 18.06.2020 – I ZB 83/19, WM 2020, 1544, juris Rn. 9). Darin wiederum liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel, der auf die Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Die Sache ist zur Nachholung der nötigen Verfahrensschritte an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2020 – 2 WF 86/20, FamRZ 2021, 1138).
Auf das weitere Vorbringen aus der Beschwerdebegründung kommt es daher nicht mehr an.
2.
Wegen der aus den vorstehenden Gründen offensichtlich bestehenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist die Vollstreckung auf Antrag des Antragsgegners hin gemäß § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG einzustellen, der die allgemeine Vorschrift des § 64 Abs. 3 FamFG verdrängt (vgl. KG, Beschluss vom 09.05.2014 – 18 UF 43/13, FamRZ 2014, 1934).
3.
Aus den vorstehenden Gründen hat das Rechtsmittel des Antragsgegners hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO.
Es fehlt aber bislang an der Einreichung einer ordnungsgemäßen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb der Senat über das gestellte Verfahrenskostenhilfegesuch noch nicht entscheiden kann.
Dem Antragsgegner ist daher Gelegenheit zu geben, diese Unterlagen innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist einzureichen.