Anhörungsrüge im FamFG: Zurückweisung mangels rechtlicher Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater rügte mit Anhörungsrüge nach § 44 FamFG eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hielt jedoch fest, dass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt, da nur die Rechtsauffassung des Gerichts bestritten wurde und kein übergangener Vortrag dargelegt wurde. Auch reine Rechtsfragen zu Fristlängen berühren das Gehör nicht.
Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters wird als unbegründet zurückgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur begründet, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise dargetan wird.
Allein die Inanspruchnahme einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts begründet keine Gehörsverletzung, soweit nicht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Vortrag übergangen wurden.
Die Frage der Angemessenheit von Stellungnahmefristen ist grundsätzlich eine Rechtsfrage und begründet allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung bedarf einer gesetzlichen Grundlage; fehlt diese, entfaltet die Gegenvorstellung keine rechtliche Wirkung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 194/16
Tenor
Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 07.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.
Gründe
Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.
Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach aufgrund der getroffenen Ruhensvereinbarung die Beschleunigungsbeschwerde nicht auf Umstände vor der Vereinbarung gestützt werden könne. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen.
Auch die Frage, ob Stellungnahmefristen von drei Wochen überlang sind, ist eine Rechtsfrage und berührt nicht die Frage rechtlichen Gehörs.
Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt.
Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.