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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 350/91·15.12.1991

Umgangsrecht des Vaters: Aufhebung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Sachaufklärung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Pflegeeltern und Jugendamt legten Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ein, die dem nicht sorgeberechtigten Vater monatlichen Umgang mit dem in Pflegefamilie lebenden Kind gewährte. Das OLG Hamm hielt die Beschwerden für zulässig und bejahte ein Beschwerderecht der Pflegeeltern aus dem Schutzgedanken des § 1632 Abs. 4 BGB. Die amtsgerichtliche Entscheidung beruhe auf unzureichender Sachaufklärung und einer unzutreffenden Gewichtung elterlicher Interessen gegenüber dem Kindeswohl. Zur Klärung möglicher seelischer Gefährdungen (u.a. Entwurzelungssyndrom) sei ein familienpsychologisches Gutachten erforderlich; die Sache wurde zurückverwiesen.

Ausgang: Einstweilige Umgangsregelung aufgehoben und wegen fehlender Sachaufklärung zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nebenentscheidungen in Kindschaftssachen, insbesondere einstweilige Anordnungen zum Umgang, sind nach § 19 FGG mit der einfachen Beschwerde anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkungen für Endentscheidungen greifen insoweit nicht.

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Pflegeeltern, bei denen ein Kind seit längerer Zeit lebt, sind zur Wahrnehmung berechtigter Interessen beschwerdeberechtigt, wenn vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen das Kindeswohl in einer Weise gefährden können, die dem Schutzgedanken des § 1632 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1666 BGB entspricht; dies gilt auch bei Umgangsregelungen.

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Bei Entscheidungen über Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB ist allein das Kindeswohl maßgeblich; elterliche Interessen treten zurück.

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Das Gericht darf eine Umgangsregelung in schwierigen Bindungs- und Gefährdungslagen nicht allein auf den persönlichen Eindruck aus einem Anhörungstermin stützen, sondern muss die erforderliche Sachkunde regelmäßig durch familienpsychologische Begutachtung sichern.

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Bei unzureichender Amtsaufklärung nach § 12 FGG kann das Beschwerdegericht die Sache in entsprechender Anwendung von § 539 ZPO zur weiteren Ermittlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 621e ZPO in Verbindung mit § 64k FGG§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG§ 1666 BGB§ 57 FGG§ 1632 Abs. 4 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 170 F 122/90

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) wird der am 25. Juli 1991 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 19. März 1991 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.500,-- DM

Gründe

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I.

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Die Kindeseltern, beide türkische Staatsangehörige, haben am 27. Februar 1986 vor dem türkischen Generalkonsulat in xxx einander geheiratet. Die Mutter ist am 21. Juli 1967 geboren; der Vater ist am 30. Dezember 1963 geboren. Aus der Ehe ist das am 21. Mai 1986 geborene Kind xxx hervorgegangen. Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 1. Dezember 1987 (10 VIII B 1860) ist den Kindeseltern die elterliche Sorge über xxx entzogen und auf das Jugendamt der Stadt xxx als Vormund übertragen worden. Vorausgegangen war ein heftiger Streit der Eltern, in dessen Verlauf die Mutter xxx mißhandelt hat, so daß das Kind im Oktober 1987 vom Jugendamt der Stadt xxx aus der Familie herausgenommen werden mußte. Xxx hat zunächst im Katholischen Kinderheim St. xxx in xxx gelebt und ist am 20. Januar 1989 in die Familie der Beteiligten zu 4) aufgenommen worden, wo sie seither lebt. Die Ehe der Kindeseltern ist durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 1. Februar 1989 geschieden worden (10 F 332/88 AG xxx). In dem Verbundurteil ist die elterliche Sorge über xxx auf einen Vormund übertragen worden. Auf die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Sorgerechtsentscheidurig in dem amtsgerichtlichen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluß vom 10. Januar 1990 abändernd die elterliche Sorge über xxx auf die Kindesmutter übertragen (12 UF 87/89 OLG Hamm). In dem Verfahren 40 X 42/91 AG xxx erstrebt die Kindesmutter, daß das Kind wieder in ihren Haushalt zurückgeführt werde. Zu einem erstmaligen Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind ist es anläßlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Vormundschaftsgericht in xxx am 24. April 1991 gekommen. Ein in dieser mündlichen Verhandlung für den 10. Mai 1991 geplanter Besuchskontakt in der psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Jugendamtes der Stadt xxx hat nicht stattgefunden, weil dieser Termin von den Pflegeeltern wegen Erkrankung des Kindes abgesagt worden ist. Zu einem weiteren Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind ist es am 23. Juli 1991 bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht xxx in der vorliegenden Sache gekommen. Bei dieser Gelegenheit ist das Kind zum ersten Mal auch mit dem Vater zusammengetroffen. Zwischenzeitlich ist es offenbar zu einem weiteren Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind gekommen. Durch Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts xxx vom 3. Mai 1991 und 4. September 1991 ist im Wege der einstweiligen Anordnung festgelegt worden, daß die Mutter berechtigt ist, mit dem Kind zwei Mal im Monat und zwar an jedem ersten und dritten Freitag im Monat in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr zusammenzusein.

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Der Vater, der sich von November 1988 bis zum 12. Januar 1990 xxx in Strafhaft befunden hat, hat mit Antrag vom 11. Juni 1990 ein Umgangsrecht mit dem Kind an jedem ersten und dritten Samstag eines Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr begehrt. Eine vom Gericht angeordnete Anhörung des Jugendamtes xxx, der Pflegeeltern und des Kindes konnte zunächst nicht stattfinden, weil Namen und Anschrift der Pflegeeltern unbekannt waren und das Jugendamt xxx Namen und Anschrift der Pflegeeltern nicht bekannt gab und weil der Oberkreisdirektor in dem Jugendamt keine Aussagegenehmigung erteilte. Unter dem 19.03.1991 hat der Vater eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht beantragt. Mit Schreiben vom 21. März 1991 hat das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft xxx um Amtshilfe zur Aufenthaltsermittlung betreffend das Kind xxx und seiner Pflegeeltern gebeten. Es hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls gebeten, den zugrundeliegenden Sachverhalt strafrechtlich zu würdigen, sowie seine eigene strafrechtliche und dienstrechtliche Würdigung des Verhaltens der Mitarbeiter der Jugendämter xxx, xxx und xxx sowie des Oberkreisdirektors in xxx niedergelegt.

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In der Folgezeit sind Namen und Anschrift der Pflegeeltern offenbart worden. Außerdem sind die Vertreter des Jugendamtes in xxx vor dem Amtsgericht vernommen worden. Das Amtsgericht hat unter dem 30. April 1991 in einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft xxx den zugrundeliegenden Sachverhalt strafrechtlich gewürdigt. Das Jugendamt xxx hat von sich aus die Diplompsychologin xxx eingeschaltet und das von dieser am 09.09.1990 erstattete Gutachten zu den Akten gereicht. Darin heißt es u.a., es sei nicht auszuschließen, daß eine Veränderung von xxx zur Zeit gefestigter Lebenssituation ein Entwurzelungssyndrom mit seelischen Schäden zur Folge haben könne. Das Amtsgericht hat in den Terminen vom 21. Mai und 23. Juli 1991 zunächst den Pflegevater und anschließend die Pflegemutter angehört. Der Pflegevater hat sich mit Besuchskontakten des Vaters mit dem Kinde einverstanden erklärt. Das Jugendamt xxx hat unter dem 4. Juni 1991 einen Bericht u.a. dahin erstattet, daß xxx negativ auf den vor dem Vormundschaftsgericht durchgeführten Termin vom 24. April 1991 reagiert habe und daß deswegen der für den 31. Mai 1991 vorgesehene Besuchstermin (mit der Mutter) nicht habe stattfinden können.

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Durch den angefochtenen Beschluß, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht unter dem 25. Juli V991 dem Vater ein Umgangsrecht dahin eingeräumt, daß er berechtigt sei, mit dem Kind xxx an jedem dritten Montag eines Monats in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr zusammenzusein. Wegen der Ausgestaltung des Besuchsrechts im einzelnen und wegen der Begründung des Beschlusses wird auf die Akten Bezug genommen.

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Die Pflegeeltern haben unter dem 29. August 1991 gegen den Vormundschaftsrichter, den Familienrichter und die Kindesmutter Strafanzeige erstattet.

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Mit der Beschwerde wenden sich die Pflegeeltern und das Jugendamt in xxx gegen die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 25. Juli 1991 und erstreben, daß Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Kind einstweilig ausgesetzt werden.

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Die Pflegeeltern behaupten, das Kindeswohl sei durch die stattgefundenen Gerichtstermine und durch einen Besuch bei der Kindesmutter bereits derart verunsichert, daß erhebliche Verhaltensauffälligkeiten festzustellen seien. Eine weitere Durchführung von Besuchskontakten könne eine massive Schädigung des Kindes herbeiführen. Die Hilfe einer Psychologin, die sie in Anspruch genommen - hätten, sei nicht mehr möglich, da die Kindesmutter untersagt habe, daß das Kind von der Psychologin wegen Verhaltensauffälligkeiten und wegen der im Zusammenhang mit den Besuchskontakten auftauchenden Problemen betreut werde. Unter diesen Umständen sei es nicht auszuschließen, daß eine Veränderung der zur Zeit gefestigten Lebenssituation ein Entwurzelungssyndrom bei dem Kind zur Folge haben könne. Bereits die Trennung zu Besuchskontakten sei schädlich für die Fähigkeit des Kindes, Vertrauen in konstante Beziehungen und Beziehungsfähigkeit insgesamt zu entwickeln. Die Pflegeeltern halten deswegen die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens für unumgänglich.

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Das Jugendamt xxx hält den angefochtenen Beschluß deshalb für unrichtig, weil in ihm dem Jugendamt Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Besuchskontakte aufgegeben werden, u.a., dafür Sorge zu tragen, daß, wenn die Besuchskontakte in xxx stattfinden, dort die Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, und, wenn die Besuchskontakte in xxx stattfinden, dafür zu sorgen, daß das Kind

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pünktlich zu den Besuchsterminen hingebracht und anschließend wieder zu den Pflegeeltern zurückgebracht werde.

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II.

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Die Beschwerden des Jugendamtes xxx und der Pflegeeltern führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an das Amtsgericht.

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1.

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Beide Beschwerden sind gemäß § 19 FGG zulässig. Die durch §§ 621e ZPO in Verbindung mit § 64k FGG erfolgten Einschränkung des Rechtsmittelrechts betrifft nur Endentscheidungen, also solche Entscheidungen, die über den Verfahrensgegenstand abschließend befinden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., Rdnr. 38a zu § 64k FGG). Die Anfechtbarkeit von Nebenentscheidungen, zu denen auch die angegriffene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts gehört, ist dagegen nicht eingeschränkt sondern unterliegt der allgemeinen Regel der Anfechtbarkeit mit einfacher Beschwerde nach § 19 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Rdnr. 55 und 59 zu § 19 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes ergibt sich aus §§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a. a. O. Rdnr. 35 zu § 57 FGG).

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Ein Beschwerderecht von Pflegeeltern ist anerkannt in vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gegen Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB, in Verfahren zur Regelung des Umgangs der Mutter mit dem Kinde sowie in Sorgerechtsverfahren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler Rdnr. 38 zu § 57 FGG mit Hinweisen auf zum Teil ältere Rechtsprechung zu diesen Fragenkreisen). Die Berechtigung der Pflegeeltern, im vorliegenden Fall im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts zu führen, ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Nach der genannten Vorschrift steht Pflegepersonen, in deren Familienpflege ein Kind seit längerer Zeit lebt, im Konfliktfall mit leiblichen Eltern das Recht zu, bei dem Vormundschaftsgericht den Antrag zu stellen, daß das Kind bei der Pflegefamilie bleibt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß das in einer Pflegefamilie lebende Kind nach längerem Aufenthalt dort sich eine neue Bezugswelt aufgebaut hat und zwar mit den Pflegeeltern und ggf. auch mit Pflegegeschwistern. Dadurch kann das Kind zu seinen Pflegeeltern eine engere Eltern-Kind-Beziehung begründet haben als zu seinen leiblichen Eltern. Ein Herausnehmen des Kindes aus dieser gewachsenen Beziehungswelt könnte für das Kind zu erheblichen Störungen seiner emotionalen Beziehungen und seiner gefestigten Bindungen führen, falls in diese Bindungen und Beziehungen in unangemessener Form eingegriffen würde. Die Pflegeeltern, die möglicherweise das Kind am besten kennen, sollen im Interesse des Kindeswohls, auf das mit dem Zitat des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB in § 1632 Abs. 4 BGB entscheidend abgehoben worden ist, das Recht haben, aus eigener Rechtsposition tätig zu werden (vgl. Münchener Kommentar/Hintz, Rdnr. 18 ff zu § 1632 BGB, Palandt-Diederichsen, 50. Aufl., Rdnr. 18 und 19 zu § 1632; dazu, daß das Hauptanliegen der in § 1632 Abs. 4 BGB getroffenen Regelung ist, die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie zur Unzeit zur vermeiden, vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1989, 519; zur umfangreichen Literatur vgl. weiter Palandt-Diederichsen a. a. O. Rdnr. 18). Aufgrund der durch § 1632 Abs. 4 BGB den Pflegeeltern zur Wahrnehmung des Kindeswohls eingeräumten Rechtsposition steht den Pflegeeltern gegen vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die dem Kindeswohl in einer die Voraussetzung des § 1666 BGB erfüllenden Weise zuwiderlaufen, ein Beschwerderecht zu (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 826; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164; BayObLG FamRZ 1984, 817; Münchener Kommentar/Hintz, § 1632 Rdnr. 31).

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Im vorliegenden Fall ist eine direkte Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB schon deshalb nicht gegeben, weil diese Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn die Pflegeeltern sich dem Begehren des Elternteils xxx gegenübergestellt sehen, der auch die elterliche Sorge inne hat (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1983, 1271). Der der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB zugrundeliegende Schutzgedanke muß aber auch dann wirksam werden, wenn nicht der sorgeberechtigte Elternteil das Herausgabeverlangen in Ausübung des Personensorgerechts stellt, sondern auch oder gerade erst recht in den Fällen, in denen sich die Pflegeeltern Herausgabeansprüchen bezüglich des Kindes durch andere Personen gegenübersehen. Denn der Gedanke des Schutzes des Kindeswohls ist umfassend und richtet sich auch gegen andere Personen, die Ansprüche auf Herausgabe des Kindes in einer dem § 1632 Abs. 4 BGB ähnlichen und gleichwertigen Weise geltend machen. Daraus ist zu folgern, daß § 1632 Abs. 4 Pflegeeltern jedenfalls immer dann ein Antragsrecht und bei bereits ergangener Entscheidung ein Beschwerderecht gibt, von von dem Kinde eine dem § 1666 Abs. 1 BGB unterfallende Gefahr abzuwenden ist (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1985, 3029, 3030; Palandt-Diederichsen, Rdnr. 23 zu § 1632 BGB). Der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern steht auch nicht entgegen, daß im vorliegenden Verfahren nicht ein Herausgabeverlangen des Vaters an die Pflegeeltern gestellt wird, sondern daß der Vater lediglich ein Umgangsrecht mit dem Kinde anstrebt und in dem angefochtenen Beschluß lediglich eine einstweilige Regelung zum Umgangsrecht getroffen worden ist. Denn für das Kindeswohl kann auch die "Herausnahme" des Kindes aus der Pflegefamilie nur für kurze Zeit zum Zwecke des Umgangs mit einem Elternteil eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB darstellen, die die Pflegeeltern unter Umständen am besten feststellen und beurteilen können, und gegen die ihnen ebenfalls rechtliche Mittel zu Gebote stehen müssen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 826). Die Pflegeeltern haben gerade die Gefährdung des Kindeswohls auch bereits durch das Umgangsrecht geltend gemacht und hierzu spezifiziert vorgetragen, bereits der erste Kontakt mit den Eltern am 24. April 1991 habe zu schwerwiegenden negativen Reaktionen bei dem Kinde geführt.

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2.

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Die Beschwerden sind auch begründet. Auch für das FGG-Verfahren ist allgemein anerkannt, daß bei mangelnder Sachaufklärung die Sache zur weiteren Ermittlung und anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zurückverwiesen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler Rdnr. 39 zu § 12 FGG). Deutsches Recht findet nach §§ 1, 2 MSA Anwendung, das das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Amtsgericht ist seiner auf § 12 FGG beruhenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Nach § 1634 BGB, nach welchem dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht zusteht, kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Frage, ob im vorliegenden Falle das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen ist, ist das Amtsgericht nicht mit einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts nachgegangen. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung im wesentlichen den Gedanken zugrundegelegt, dem Vater sei es nicht länger zuzumuten, weiterhin auf Umgang mit dem Kinde zu verzichten, bis eine Endentscheidung ergangen ist, in deren Vorbereitung das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens offenbar für erforderlich hält. Diesem Gedanken liegt bereits eine unrichtige rechtliche Würdigung zugrunde; denn für die Frage des Kindeswohls kommt es allein auf die Interessen des Kindes an, hinter die die Elterninteressen zurücktreten müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht aaO). Das Amtsgericht hat seine Auffassung, daß das angeordnete Umgangsrecht dem Wohle des Kindes nicht entgegensteht, offenbar daraus gewonnen, daß und wie das Kind im Termin vom 23. Juli 1991 zu der Mutter und zu dem Vater Kontakt aufgenommen hat. Daraus aber den Schluß zu ziehen, daß der in der angefochtenen einstweiligen Anordnung angeordnete Umgang dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe, fehlt es wegen der Schwierigkeit des vorliegenden Falles an einer hinreichenden Sachkunde des Amtsgerichts. Das Jugendamt hat die gutachterliche Stellungnahme der Diplompsychologin xxx zu den Akten gereicht, in welcher die Gefahr eines Entwurzelungssyndroms mit seelischen Schäden für das Kind angedeutet wird. Außerdem hat das Jugendamt xxx mit Bericht vom 04.06.1991 im einzelnen die negativen Reaktionen des Kindes auf den Verhandlungstermin vor dem Vormundschaftsgericht am 2. April 1991 dargelegt. Unter diesen Umständen hätte das Amtsgericht seine Entscheidungsfindung nicht allein auf seinen persönlichen Eindruck von dem Verhalten des Kindes im amtsgerichtlichen Termin vom 23. Juli 1991 stützen dürfen. Dies gilt umso mehr, als das Vormundschaftsgericht bereits mit Beschluß vom 3. Mai 1991 der Mutter ein Umgangsrecht für zweimal monatlich eingeräumt hatte, so dass mit dem monatlichen Umgangsrecht des Vaters in dem angefochtenen Beschluß das Kind dreimal monatlich Kontakt mit seinen leiblichen Eltern hätte; dies wiegt deswegen umso schwerer, als das Kind beide Eltern noch nicht kennt und sich gleichzeitig an beide Eltern gewöhnen müßte. Ob damit das zur Zeit etwa 5 1/2-jährige Kind nicht seelisch in erheblichem Maße überfordert wäre, kann nur durch ein familienpsychologischen Gutachten geklärt werden, in das beide Eltern und auch die Pflegeeltern mit einzubeziehen sind. Das Gericht hat durch seine Entscheidung praktisch die Endentscheidung vorweggenommen, da es kaum denkbar ist, daß das Umgangsrecht für den Vater noch weiter ausgedehnt wird, da dies dann zusammen mit dem Umgangsrecht der Mutter mindestens viermal im Monat zu Besuchskontakten zwischen Eltern und Kind führen würde. Dies dürfte nach allen Erfahrungen, die der Senat aus der Entscheidung ähnlicher oder vergleichbarer Fälle gewonnen hat, dem Wohle des Kindes nicht gerecht werden.

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Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die weitere Sachaufklärung zum Zwecke der Findung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage erscheint deshalb unumgänglich