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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 285/21·29.08.2022

Anhörungsrüge (§44 FamFG) wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater erhob eine Anhörungsrüge nach §44 FamFG gegen die Senatsentscheidung, wonach kein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter verhängt werde. Prüfungsgegenstand war, ob sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das OLG hielt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung für nicht gegeben und wies die Rüge zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters zurückgewiesen, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §44 FamFG erfordert eine darlegbare, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs; ohne solche Verletzung ist die Rüge zurückzuweisen.

2

Die bloße Abweichung der Rechtsauffassung des Gerichts von der Auffassung einer Vorinstanz begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Für die Begründung einer Anhörungsrüge muss konkret dargelegt werden, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat; pauschale oder inhaltsleere Behauptungen genügen nicht.

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Gegenvorstellungen gegen Kostenentscheidungen finden nach der geltenden Rechtslage keine gesetzliche Grundlage mehr.

Relevante Normen
§ 44 FamFG§ 84 FamFG analog

Tenor

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 31.05.2022 in der Fassung des Schreibens vom 02.06.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Gründe

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Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.

3

Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter nicht zu verhängen war. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht eine andere Auffassung vertreten hat, bevor es zur Entscheidung des Senats vom 07.12.2020 gekommen ist.

4

Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt.

5

Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.

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Eine Verfahrens Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.