Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldanträge mangels Umgangsregelung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 06.07.2021. Zentrale Frage war, ob Ordnungsmittel wegen Umgangsverstößen auf der Grundlage eines früheren Umgangsvergleichs weiter angeordnet werden können. Das OLG verwies auf einen späteren Abänderungsbeschluss, der den Umgang ausgeschlos-sen hat, und wies die Beschwerde ab; Kosten wurden dem Kindesvater auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 06.07.2021 abgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §87 Abs.4 FamFG in Verbindung mit §§567 ff. ZPO ist zulässig, führt jedoch nur zur Abhilfe, wenn die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
Für die Anordnung von Ordnungsmitteln (z.B. Ordnungsgeld) gegen einen Umgangsberechtigten ist eine bestehende und wirksame Umgangsregelung erforderlich; entfällt diese durch einen rechtskräftigen Abänderungsbeschluss, fehlt die Grundlage für Ordnungsmittel.
Bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde trifft das Gericht die Kostenentscheidung nach §§87 Abs.5, 84 FamFG und kann dem Unterliegenden die Kosten auferlegen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§40 Abs.1, 42 Abs.2 FamGKG und kann unter Berücksichtigung zuvor festgesetzter Ordnungsgeldbeträge erfolgen.
Die Rechtsbeschwerde nach §70 FamFG ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der Rechtseinheit beiträgt; fehlt dies, ist sie unzulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 194/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 06.07.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lüdenscheid vom 06.07.2021 (5 F 194/16) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des am 17.08.2021 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200,00 € ( 4 x 800,00 €) festgesetzt.
Gründe
Die gem. den §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde war aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückzuweisen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der am 29.06.2015 gerichtlich gebilligte Umgangsvergleichs vom 17.06.2015 – 5 F 518/15 AG Lüdenscheid –, der Grundlage für die Umgänge sein sollte, nicht mehr als Grundlage von Ordnungsgeldfestsetzungen in Betracht kommt. Denn durch den am 07.12.2020 erlassenen Beschluss des Senats im Verfahren 4 UF 94/20 ist der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind in Abänderung des vorgenannten Vergleichs und unter Zurückweisung des Abänderungsantrags des Kindesvaters vom 28.01.2016 bis zum 31. Dezember 2022 ausgeschlossen worden. Mangels Existenz einer Umgangsregelung fehlt jeglichen Ordnungsmittelanträgen die Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung der Höhe der vom Familiengericht zuvor festgesetzten Ordnungsgeldbeträge.
Die Beschleunigungsrüge vom 28.04.2022 hat sich damit erledigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).