Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 WF 284/21·19.06.2022

Anhörungsrüge im FamFG: Zurückweisung mangels Gehörsverletzung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater erhob eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG gegen die Entscheidung des Senats; diese wurde zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Gericht verneinte dies, da alle entscheidungserheblichen Vorbringen berücksichtigt wurden. Die Gegenvorstellung sieht das Gericht als rechtlich nicht mehr begründet an.

Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kindesvater; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

2

Die bloße Beanstandung der Rechtsauffassung eines Gerichts begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

3

Soweit das Gericht alle für die Entscheidung relevanten Vorbringen berücksichtigt hat, liegt keine rechtswidrige Gehörsverletzung vor.

4

Die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen des Familienrechts findet — nach dem durch das Gericht festgestellten Rechtsstand — keine gesetzliche Grundlage.

5

Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 84 FamFG entsprechend analog; eine gesonderte Wertfestsetzung ist entbehrlich, wenn eine Festgebühr (Nr. 1800 KV FamGKG) anfällt.

Relevante Normen
§ 44 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 194/16

Tenor

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 31.05.2022 in der Fassung des Schreibens vom 02.06.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Gründe

2

Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.

3

Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter nicht zu verhängen war. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht eine andere Auffassung vertreten hat, bevor es zur Entscheidung des Senats vom 07.12.2020 gekommen ist.

4

Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt.

5

Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.

7

Eine Verfahrens Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.