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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 281/12·24.02.2013

Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzungen in Scheidungsverfahren verworfen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswerte in der Scheidungssache ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Die Werte für Ehescheidung und eheliches Güterrecht waren endgültig festgesetzt und die Beschwerdefrist daher abgelaufen; der Wert für den Versorgungsausgleich war nur vorläufig und nicht in diesem Verfahren anfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §57 Abs.8 FamGKG.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung der Verfahrenswerte als unzulässig verworfen (verfristet bzw. wegen vorläufiger Festsetzung nicht anfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine endgültige Teilverfahrenswertfestsetzung nach FamGKG ist nur innerhalb der in der Vorschrift vorgesehenen Frist zulässig; die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (§55 Abs.3 S.2 FamGKG).

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Die Abtrennung einer Folgesache gemäß §137 Abs.5 FamFG hindert nicht, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden; §137 Abs.5 FamFG macht Teilverfahrenswertfestsetzungen nicht generell vorläufig.

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Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist nach §55 Abs.1 S.2 FamGKG nicht mit der allgemeinen Beschwerde anfechtbar; die Anfechtung vorläufiger Festsetzungen ist im vorgesehenen Sonderverfahren zu führen.

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Die endgültige Festsetzung des Verfahrenswerts einer abgetrennten Folgesache erfolgt durch die Entscheidung in der jeweiligen Folgesache; eine in der Ursprungsakte erhobene Beschwerde wird nicht automatisch der Akte der Folgesache zugeführt und ist dort gesondert zu verfolgen.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG§ 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG§ 137 Abs. 5 FamGB§ 66 Abs. 3 Satz 2 FamGKG§ 137 Abs. 5 FamFG§ 145 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 15 F 201/11

Leitsatz

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzung unabhänging davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Siegen vom 06.07.2011, in dem die Verfahrenswerte festgesetzt wurden, wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Gegenstand des Verfahrens war die Scheidung der Beteiligten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs und Auskunft über das Anfangsvermögen der Antragstellerin. Nach der Sitzung vom 06.07.2011 erließ das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen einen Teilanerkenntnisbeschluss und Beschluss. Es sprach die Scheidung aus, trennte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab und verpflichtete die Antragsstellerin entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auskunft. Die

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Anwälte erklärten nach Rücksprache mit den Mandanten den Verzicht auf

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Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel sowie auf das Antragsrecht gem. § 145 FamFG.

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Nach Erörterung setzte das Familiengericht die Verfahrenswerte wie folgt fest:

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Für die Ehescheidung: auf 10.500 EUR

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Für den Versorgungsausgleich: auf 4.200 EUR

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Für die Folgesache eheliches Güterrecht: auf 10.000 EUR

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Das abgetrennte Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich betrieb das Familiengericht unter dem Az. 15 F 1215/11 weiter. Auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2012 entschied das Familiengericht über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 29.08.2012, der seit dem 13.10.2012 rechtskräftig ist. In diesem Beschluss führte das Familiengericht aus: „Der Verfahrenswert bleibt festgesetzt auf 4.200,00 EUR.“

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Mit Schriftsatz vom 02.11.2012 legte der Antragsgegner Beschwerde gegen die im hiesigen Verfahren festgesetzten Verfahrenswerte ein, die er u.a. mit Schriftsatz vom 04.12.2012 begründete. Ferner legte er mit diesem Schriftsatz „vorsorglich … ausdrücklich in dem Verfahren 15 F 1215/11“ Beschwerde ein.

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Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist unzulässig.

15

1.

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Die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung für die Ehescheidung und die Folgesache eheliches Güterrecht ist unzulässig, da die Beschwerdefrist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG abgelaufen ist. Hiernach ist eine Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Die Hautsachen Ehescheidung und eheliches Güterrecht sind aufgrund des umfassenden Rechtsmittelverzichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011 seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig. Die Beschwerdefrist für die insoweit endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzungen endete am 06.01.2012. Die mit Schriftsatz vom 02.11.2012 eingelegte Beschwerde war insoweit verfristet.

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Daran ändert auch die Regelung des § 137 Abs. 5 FamFG nichts. Zutreffend ist, dass hiernach abgetrennte Folgesachen ihre Eigenschaft als Folgesachen behalten. Dies ändert aber nichts daran, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden können, vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 55

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FamGKG, Rn. 6. Ebensowenig hindert § 137 Abs. 5 FamFG die Rechtskraft anderer

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Verfahrensgegenstände.

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2.

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Demgegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig, sondern nur vorläufig festgesetzt. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist gem. § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht mit der vorliegenden Beschwerde anfechtbar. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist nur im Verfahren über den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, möglich. Eine solche Beschwerde hat der Antragsgegner nicht erhoben.

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Dass es sich nur um eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich gehandelt hat, ergibt sich aus Folgendem: Unter dem Az. 15 F 1215/11 hat das Familiengericht das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich weiter betrieben. Es war nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des Betreibens dieses Verfahrens weitere Anrechte „auftauchen“, die den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht hätten. Die endgültige Verfahrenswertfestsetzung hinsichtlich des Teilverfahrenswertes Versorgungsausgleich erfolgte mithin erst mit Beschluss vom 29.08.2012 des Familiengerichts im Verfahren 15 F 1215/11. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 04.12.2012 eingelegte Beschwerde ist dem Senat im hiesigen Verfahren nicht angefallen. Die Beschwerde ist nicht zu dieser (beigezogenen) Akte gelangt. Das Amtsgericht hat insoweit zunächst über die Nichtabhilfe zu entscheiden.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.