Abtrennung der Folgesache „elterliche Sorge“: Antrag zu entsprechen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Abtrennung der Folgesache „elterliche Sorge“ vom Scheidungsverfahren. Zentrale Frage ist, ob ein Abtrennungsantrag nach § 623 II S.2 ZPO auch bei Zielrichtung auf vorzeitige Rechtskraft der Scheidung zurückgewiesen werden darf. Das OLG hält die Vorschrift für zwingend und verneint einen pauschalen Missbrauchsvorbehalt; der Abtrennungsantrag wurde stattgegeben.
Ausgang: Antrag auf Abtrennung der Folgesache „elterliche Sorge“ vom Scheidungsverfahren wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 623 II S.2 ZPO hat ein Ehegatte grundsätzlich Anspruch darauf, dass das Gericht die beantragte Folgesache (Nr.1–3) abtrennt; dem Antrag ist zu entsprechen.
Ein genereller Missbrauchsvorbehalt, der Abtrennungsanträge pauschal zurückweisen würde, ist mit dem klaren Gesetzeswortlaut und der Gesetzesintention unvereinbar.
Die Möglichkeit, dass durch Abtrennung die Scheidung vor einer Entscheidung über die Folgesachen rechtskräftig wird, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verweigerung der Abtrennung.
Ob im konkreten Einzelfall ein missbräuchliches Vorgehen vorliegt und deshalb eine Zurückweisung rechtfertigt, ist substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 180 F 127/00
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Folgesache "elterliche Sorge" von der Scheidungssache abgetrennt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht nachdem es zuvor durch Beschluß vom 05.12.2000 das ursprünglich selbständige Sorgerechtsverfahren mit dem Scheidungsverfahren 186 F 4288/00 verbunden hatte, den Antrag des Antragstellers vom 10.01.2001 auf Abtrennung der Folgesache "elterliche Sorge" zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist zulässig gem. § 567 I ZPO und hat auch in der Sache Erfolg.
Die mit dem Kindschaftsreformgesetz zum 01.07.1998 in Kraft getretene Neufassung des § 623 II S. 2 ZPO gibt jedem Ehegatten die Möglichkeit, einen Antrag auf Abtrennung der Folgesache nach § 623 II Nr. 1-3 ZPO zu stellen. Nach dem Gesetzeswortlaut muß das Gericht eine Antragsfolgesache abtrennen, ohne daß der andere Ehegatte dies verhindern könnte. Zwar mag die Vorschrift in erster Linie dem Zweck dienen, nach Abtrennung schon vor der Rechtskraft der Scheidungssache eine Sorge- oder Umgangsentscheidung im nunmehr selbständigen Verfahren zu ermöglichen. Irgendwelche Vorkehrungen um zu verhindern, daß es umgekehrt schon vor einer Sorge- oder Umgangsentscheidung zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Ehescheidungsantrag und ggfls. andere Folgesachen kommen könnte, sind dem Gesetz angesichts seiner offenbar bewußt weiten und einschränkungslosen Fassung nicht zu entnehmen. Insbesondere sprechen die gleichzeitige Streichung des § 628 II a.F. ZPO und auch die Kostenregelung in §§ 623 II S. 4, 626 II S. 3 ZPO dafür, daß das Gesetz eine Fortdauer der abgetrennten Folgesache über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus bewußt in Kauf nimmt (vgl. hierzu Büttner, FamRZ 1998, 585, 592). Dementsprechend besteht jedenfalls im Grundsatz weitgehend Einigkeit darüber, daß das Gericht dem von einem Ehegatten gestellten Abtrennungsantrag zu entsprechen hat, auch wenn die Möglichkeit besteht, daß dann bei Eintritt der Rechtskraft der Scheidung über die abgetrennten Folgesachen noch keine Entscheidung ergangen ist (vgl. Zöller-Philippi, 22. Aufl., ZPO, § 623 Rdz. 32 e; Baumbach/Albers, ZPO, § 623 Rdz. 4; AG Rastatt, FamRZ 2000, 167).
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, in sogenannten "Mißbrauchsfällen" sei das Gericht befugt, den Abtrennungsantrag zurückzuweisen. Ein Mißbrauch soll dann vorliegen, wenn der Antrag auf Abtrennung der Folgesache nicht dem Zwecke diene, eine Vorabentscheidung über die Frage der elterlichen Sorge herbeizuführen, sondern eine Entscheidung über den Ehescheidungsantrag vor Entscheidung über die Folgesache "elterliche Sorge" zu ermöglichen (vgl. OLG München, FamRZ 2000, 1291; Niesen FamRZ 2000, 167; Baumbach/Albers/a.a.O., in Erwägung gezogen auch von Büttner a.a.O). Diese Auffassung ist jedoch wegen des klaren Gesetzeswortlauts, der auch einer teleologischer Reduktion nicht zugänglich ist (vgl. Zöller-Philippi a.a.O.), abzulehnen. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des § 623 II ZPO eine Auflockerung des Verbundprinzips offenbar bewußt in Kauf genommen und sogar gewollt. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, daß Familiensachen nach § 621 II S. 1 Nr. 1 und 2 (Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen) nur noch auf Antrag Folgesachen eines Ehescheidungsverfahrens werden (§ 623 II S. 1 ZPO). Die Möglichkeit der Stellung eines Abtrennungsantrages, dem das Gericht zu entsprechen hat ("Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht xxx ab"), ist im gleichen Absatz der genannten Gesetzesvorschrift ausdrücklich vorgesehen. Ein Gesetzesmißbrauch kann daher in der Stellung eines Abtrennungsantrages nicht gesehen werden, selbst wenn die Abtrennung dazu dienen soll, vor Entscheidung über die Folgesachen "elterliche Sorge" eine rechtskräftige Ehescheidung herbeizuführen.
Die pauschale Bewertung einer derartigen Konstellation als Mißbrauchsfall erscheint im übrigen nicht als gerechtfertigt, selbst wenn man im Ansatz der dargestellten Auffassung nähertreten würde. Auch auf Seiten des anderen Ehegatten sind "Mißbräuche" durch verzögerte oder zu weitgehende, der Sachlage nicht angemessene Anträge denkbar mit umgekehrter dem Ziel der Verfahrensverzögerung, ohne daß für jeden Fall abgesehen von § 6282 ZPO, eine gesetzliche Verhinderungsmöglichkeit besteht.
Vorliegend erscheint ein Mißbrauch des Antragsrechts auf Seiten des Antragstellers auch deswegen als nicht gegeben, weil er von der nach § 623 II S. 3 ZPO durchaus vorgesehenen weitergehenden Antragstellung auf Abtrennung auch der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" keinen Gebrauch gemacht hat und hierüber eine Entscheidung auch im Verfahrensverbund mit der Scheidungssache wünscht. Von der Klärung der Sorgerechtsfrage dürfte die Frage des nachehelichen Unterhalts auch nicht abhängig sein, weil die Anspruchsberechnung der Antragsgegnerin der derzeitigen Aufenthaltssituation der beiden gemeinsamen Kinder offenbar Rechnung trägt.