Sofortige Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater erhob sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs gegen Richter U. Streitpunkt war, ob das Gesuch rechtsmissbräuchlich und die Beschlussbekanntgabe formgerecht war. Das OLG hält das Gesuch für rechtsmissbräuchlich, betont die Schutzwirkung interner Voten und bestätigt die ordnungsgemäße Bekanntgabe; die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wird zurückgewiesen; Kosten dem Vater auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 6 Abs. 2 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist; rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorgelegt werden.
Bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs und erfordert die Entscheidung ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, ist das Regelverfahren nach §§ 6 Abs. 2 FamFG, 45 ZPO einzuhalten.
Vorbereitende, interne Gerichtsvoten unterfallen regelmäßig § 13 Abs. 6 FamFG und sind nicht dem Recht auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG zugänglich.
Die Bekanntgabe eines Beschlusses gemäß § 41 Abs. 2 FamFG durch Verlesen in der mündlichen Verhandlung und Übergabe einer beglaubigten Abschrift ist ausreichend, wenn zwischen Erlass und Verkündung nur geringe Zeiträume liegen und formelle Zustellung nicht mehr möglich war.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 6 Absatz 2 FamFG, 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden.
B. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters vom 29.10.2020 ist zu Recht erfolgt.
1. Es stößt auf keine Bedenken, dass über das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters im sog. Regelverfahren gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 45 Absatz 1 und 2 ZPO durch den X, d.h. ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters U, entschieden worden ist. Zwar hat der X das Ablehnungsgesuch nach Überprüfung als rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig erachtet. Unter diesen Umständen hätte der abgelehnte Richter U im sog. vereinfachten Ablehnungsverfahren grundsätzlich auch selbst entscheiden können. Dies gilt indes nur dann, wenn es sich um eine „echte Formalentscheidung“ gehandelt hätte oder ein „offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts“ hätte verhindert werden sollen, sodass jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich gewesen wäre (BVerfG Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771 Rn. 21). Bestehen hingegen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs und bedarf es zur Entscheidung hierüber eines auch nur geringfügigen Eingehens auf den Verfahrensgegenstand, ist unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG das Regelverfahren gemäß §§ 6 Absatz 2 FamFG, 45 ZPO einzuhalten (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771 Rn. 17 ff.; Zöller/G. Vollkommer ZPO 33. Aufl. 2020 § 44 Rn. 17).
2. Die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses an den Kindesvater ist ordnungsgemäß nach § 41 Absatz 2 FamFG erfolgt. Der Richter U hat in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2020 die Beschlussformel verlesen und dem Kindesvater den gesamten Beschluss nebst Begründung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Zwischen dem Erlass des Beschlusses am 30.10.2020 und der mündlichen Verhandlung am selben Tag dürften nur wenige Stunden gelegen haben. Für eine förmliche Zustellung gemäß §§ 41 Absatz 1, 15 Absatz 2 FamFG, 166 ff. ZPO verblieb unter diesen Umständen kein Raum.
3. Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 29.10.2020 ist rechtsmissbräuchlich. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.11.2020 verwiesen.
a) Das Votum, welches der Richter U zur Vorbereitung des Termins am 30.10.2020 erstellt hatte, unterfiel nicht dem Recht des Kindesvaters auf Akteneinsicht aus § 13 Absatz 1 FamFG und wäre ihm nicht vorzulegen gewesen. Es handelte sich um einen rein internen Vorgang des Gerichts im Sinne von § 13 Absatz 6 FamFG (MüKoFamFG/Pabst 3. Aufl. 2018 § 13 Rn. 41 f.; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. 2020 § 13 Rn. 50).
Entgegen der Auffassung des Kindesvaters lässt sich selbst aus diesem Dokument ein Ablehnungsgrund nach §§ 6 Absatz 2 FamFG, 42 Absatz 2 ZPO nicht herleiten. Die darin skizzierten Überlegungen waren vorläufiger Natur und haben den Richter U nicht von einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Einzelfalls entbunden. Dementsprechend hat er das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 29.10.2020 entgegen seinen vorbereitenden Überlegungen nicht selbst, d.h. im „vereinfachten Ablehnungsverfahren“ als unzulässig verworfen, sondern dem X zur weiteren Veranlassung im „Regelverfahren“ vorgelegt.
b) Die übrigen vom Kindesvater im Schriftsatz vom 29.10.2020 vorgetragenen Umstände sind zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit bei dem Richter U ebenfalls nicht geeignet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 42 Absatz 2, 45 Absatz 1 Nr. 2, 41 FamGKG. Er entspricht dem Verfahrenswert der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 15. Oktober 2009 – V ZB 76/09 – AGS 2010, 541 juris Rn. 2).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 6 Absatz 2 FamFG, 574 Absatz 2 und 3 ZPO).