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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 232/19·14.10.2019

Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2019. Das Oberlandesgericht Hamm wies beide Eingaben zurück, weil sein Vortrag keine entscheidungserheblichen Umstände oder durchgreifenden Einwendungen enthielt. Eine gesonderte Vorabbelehrung über den Abschluss des Verfahrens war nicht erforderlich. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters als unbegründet zurückgewiesen; keine Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Eine Gegenvorstellung ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete und durchgreifende Einwendungen gegen die konkrete Entscheidung enthält.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Parteien vorab gesondert auf den Abschluss eines Verfahrens und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.

4

Das Gericht kann bei Zurückweisung von Verfahrensanträgen in besonderen Fällen von einer gesonderten Kostenentscheidung absehen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 1292/16

Tenor

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den am 16.09.2019 erlassenen Beschluss wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters sind zurückzuweisen, da sein Vortrag keine andere Entscheidung rechtfertigt. Insbesondere braucht auf den Abschluss eines Verfahrens und die daraus folgenden Konsequenzen nicht vorab hingewiesen werden.