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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 232/19·15.09.2019

Beschleunigungsbeschwerde nach Abschluss des Anordnungsverfahrens als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrecht (FamGKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater legte eine Beschleunigungsbeschwerde gegen Verfahren 5 F 1292/16 ein. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das zugrunde liegende einstweilige Anordnungsverfahren bereits mit Anordnung vom 02.03.2017 beendet ist. Mit Beendigung des Verfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschleunigungsrüge, da ihr Zweck (Verfahrensbeschleunigung) nicht mehr erreicht werden kann. Auch das Ordnungsmittelverfahren wurde zwischenzeitlich beendet.

Ausgang: Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters als unzulässig verworfen; keine Kostenentscheidung veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschleunigungsrüge und die darauf gestützte Beschleunigungsbeschwerde sind nur bis zur Beendigung des zugrunde liegenden Verfahrens zulässig.

2

Mit der Beendigung des Verfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschleunigungsrüge, weil der Zweck der Rüge – die Beschleunigung des Verfahrens – nicht mehr erreicht werden kann.

3

Ist das einstweilige Anordnungsverfahren abgeschlossen, sind sowohl die Beschleunigungsrüge als auch die Beschleunigungsbeschwerde unzulässig.

4

Ein bereits abgeschlossenenes Ordnungsmittelverfahren vermag die Zulässigkeit einer Beschleunigungsrüge nicht zu begründen, wenn auch dieses Verfahren beendet ist.

5

Soweit über Kosten zu entscheiden ist, richtet sich die Kostenentscheidung in familienrechtlichen Verfahren nach Nr. 1912 KV FamGKG.

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 1292/16

Tenor

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 08.08.2019 ist unzulässig, da das zugrunde liegende einstweilige Anordnungsverfahren, das unter dem Az. 5 F 1292/16 AG Lüdenscheid geführt wird, seit der Anordnung vom 02.03.2017 abgeschlossen ist.

4

Da nach der Begründung des Gesetzes zur Beschleunigungsrüge diese nur bis zur Beendigung des Verfahrens eingelegt werden kann (vgl. BT-Drs. 18/9092, 17), sind sowohl die Beschleunigungsrüge als auch die Beschleunigungsbeschwerde unzulässig. Denn mit der Beendigung des Verfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zweck der Rüge, die Beschleunigung des Verfahrens, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. auch BVerfG FamRZ 2018, 1761).

5

So liegt der Fall hier, da das Anordnungsverfahren, wie bereits dargelegt, abgeschlossen ist.

6

Auch das Ordnungsmittelverfahren gegen die Kindesmutter, das auf Antrag des Kindesvaters durchgeführt worden ist, ist letztlich mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 20.11.2017 sowie der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 08.02.2018 beendet.

7

II.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1912 KV FamGKG.

9

Die Entscheidung ist unanfechtbar.