Sofortige Beschwerde gegen Nichtvollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung einer Umgangsvereinbarung als vollstreckbaren Titel. Streitpunkt ist, ob die Regelung des ersten Termins und die Frequenz der Folgetermine die Vollstreckungsfähigkeit begründen. Das OLG hält dies grundsätzlich für ausreichend, bemängelt hier jedoch unzulässige Unterstellung künftiger Termine unter das Bestimmungsrecht Dritter. Die Beschwerde wird deshalb in der Sache zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §81 Abs.1 FamFG.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtvollstreckbarkeit einer Umgangsvereinbarung in der Sache als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Umgangsentscheidung ist vollstreckbar, wenn sie den ersten Begegnungstermin und die Frequenz der Folgetermine in hinreichend bestimmter Weise regelt.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Modalitäten des Stattfindens künftiger Umgangstermine so konkret festgelegt sind, dass die Vollstreckung möglich und eindeutig ist.
Formulierungen, die die Durchführung regelmäßiger Umgänge der Absprache mit einem Elternteil oder der Verfügbarkeit eines Elternteils unterstellen, genügen nicht und führen nicht zu einem vollstreckbaren Titel.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach §81 Abs.1 FamFG; es kann bei Zurückweisung die Erhebung von Gerichtskosten unterlassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 840/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 5.11.2020 Bezug genommen werden, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Soweit die Kindesmutter unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln geltend macht, dass es für die Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsentscheidung ausreichend sei, dass der erste Umgangstermin in bestimmter Weise und außerdem die Frequenz der Folgetermine geregelt sei, trifft dies auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich zu. Vorliegend fehlt es jedoch an einer hinreichend bestimmten Regelung zu dem Stattfinden der Folgetermine. Dies zeigt sich deutlich an Nr. 1 Satz 2 und 3 der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom 15.5.2019, wo es heißt, dass die Umgangskontakte „nach Absprache mit Herrn S“, „Grundsätzlich … wöchentlich stattfinden“ (sollen), „es sei denn, dass dies terminlich bei Herrn S nicht möglich ist.“ Durch diese Regelung wird letztlich die regelmäßige wöchentliche Durchführung des Umgangs, worüber sich die Kindeseltern gem. Nr. 1 S. 1 und 2 der Vereinbarung an sich einig waren, wiederum dem Bestimmungsrecht eines Dritten unterstellt, was jedoch nicht zulässig ist und damit nicht zu einem vollstreckbaren Titel zu führen vermag (vgl. dazu Rake in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1684 BGB Rn. 50).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.