Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Gesuchs wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte die Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Unterhaltsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsgegner ist wegen begrenzter Erwerbsfähigkeit (aufenthalts- und sprachliche Einschränkungen, Rückführungsabsicht) nicht leistungsfähig über den notwendigen Selbstbehalt hinaus. Ein Teilantrag scheitert zudem an fehlender Aktivlegitimation wegen Bezuges von Unterhaltsvorschuss.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussichten der Unterhaltsklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist eine lebensnahe Bewertung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen; allgemeine Regelannahmen (bereinigtes Nettoeinkommen von 1.100 €) können wegen konkreter Umstände entfallen.
Fehlende oder unsichere Erwerbs- und Arbeitserlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung i.V.m. dem Aufenthaltsgesetz kann die Erwerbsfähigkeit so einschränken, dass ein über den Selbstbehalt hinausgehendes Einkommen nicht unterstellt werden darf.
Ansprüche sind in dem Umfang nicht aktivlegitimiert, in dem die Antragstellerin für denselben Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 178 F 1358/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20. 9. 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsgegner ein Erwerbseinkommen, das ihn zu Unterhaltszahlungen befähigen würde, auch bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten nicht erzielen könnte.
1.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner gem. § 10 der Beschäftigungsverordnung i. V. m: §§ 39 ff Aufenthaltsgesetz eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten könnte, wenngleich auch insoweit (schon im Hinblick auf § 11 der Verordnung) erhebliche Zweifel angebracht sind. Jedenfalls könnte der Antragsgegner bei lebensnaher Bewertung nicht mehr als den ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 890 € verdienen. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein männlicher Arbeitnehmer im Bereich ungelernter Tätigkeiten bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten im Regelfall ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.100 € verdienen könnte; hieran hält der Senat im Grundsatz trotz der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt fest. Im Streitfall treten jedoch weitere Umstände hinzu, die eine solche Annahme als unrealistisch erscheinen lassen. Der Antragsgegner stammt aus Marokko; er lebt seit einigen Jahren als Asylbewerber in Deutschland und verfügt, worauf das Amtsgericht in der Nichtabhilfeverfügung hingewiesen hat, über nur mittelmäßige Deutschkenntnisse. Gem. Schreiben der Stadt E vom 14. 7. 2006 ist seitens der Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antragsgegner in sein Heimatland zurückzuführen, so dass es ungewiss ist, wie lange sich der Antragsgegner überhaupt noch in Deutschland aufhalten darf. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind hierdurch nachhaltig beeinträchtigt, weshalb für ihn letztlich nur schlecht bezahlte Arbeiten, für die es keine besser qualifizierten Bewerber gibt, in Betracht kommen; ein Stundenlohn von mehr als etwa 7 € brutto – der einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von rund 890 € entspricht – wird hier nicht zu erzielen sein.
2.
Im Übrigen wäre der Antragsteller auch in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 127 € nicht aktivlegitimiert, weil er ausweislich der vorgelegten Einkommensbelege Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält.
3.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.