Familiensenat: Anhörungsrüge verworfen, Akteneinsicht und weitere Anträge zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater rügt die Zuständigkeit des 4. Familiensenats und stellt Ablehnungs-, Anhörungsrüge-, Wiederaufnahme- und Akteneinsichtsanträge. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig und weist Ablehnungs- sowie Wiederaufnahme- und Akteneinsichtsanträge zurück. Begründet wird dies mit fehlender Substantiierung, Zuständigkeitsregeln des Geschäftsverteilungsplans und Rechtsmissbrauch. Die Kosten trägt der Kindesvater.
Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters als unzulässig verworfen; weitere Anträge (Ablehnung, Wiederaufnahme, Akteneinsicht) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein förmliches Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt die Darlegung konkreter Ablehnungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus.
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur zulässig, wenn substantiierte darlegbare Tatsachen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG aufzeigen; bloße Kritik an der rechtlichen Würdigung genügt nicht.
Eine Rüge zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist nicht durch die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG, sondern durch die Nichtigkeitsklage nach § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 579 ff. ZPO geltend zu machen.
Anträge auf Akteneinsicht nach § 13 FamFG können rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, insbesondere wenn bereits abschließend über den Umfang entschieden wurde oder kein berechtigtes Interesse dargelegt ist.
Die Zuständigkeit von Senate kann sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben; eine nachträgliche Abgabe an einen anderen Senat ist nur unverzüglich nach Akteneingang möglich und entfällt bei verspäteter, nicht unverzüglicher Abgabe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 100/14
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 04.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Kindesvaters gegen den Senatsbeschluss vom 03.11.2020 wird verworfen.
Der Antrag des Kindesvaters vom 04.11.2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Anträge des Kindesvaters vom 04.11.2020 und 24.11.2020 auf Gewährung von Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Kindesvaters auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 03.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 03.11.2020 hat der Senat die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Recklinghausen vom 24.08.2020 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht für das Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen unter dem Az: 42 F 100/14 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Anhörungsrüge des Kindesvaters und sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 04.11.2020. Der Kindesvater beanstandet insbesondere, der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm sei für eine Beschwerde gegen einen Justizverwaltungsakt im Sinne von 23 EGGVG nicht zuständig gewesen.
Zugleich begehrt der Kindesvater unter dem 04.11.2020 und 24.11.2020 Akteneinsicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Soweit er einen gleichlautenden Antrag bereits unter dem 27.08.2020 gestellt hat, beantragt er die Ergänzung des Beschlusses vom 03.11.2020.
Schließlich führt der Kindesvater aus, der Senat möge selbst über eine etwaige Befangenheit entscheiden.
II.
1. Sollte der Kindesvater unter dem 04.11.2020 ein förmliches Ablehnungsgesuch gegenüber dem Senat wegen Besorgnis der Befangenheit erhoben haben, ist dieses bereits unzulässig. Konkrete Ablehnungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO werden von ihm nicht vorgebracht.
2. Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 04.11.2020 ist nicht zulässig. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wird von ihm nicht dargelegt.
a) Die Abhilfemöglichkeit nach § 44 FamFG realisiert das verfassungsmäßige Recht eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. dem Justizgewährungsanspruch auf Beseitigung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Fachgerichte. Der Anwendungsbereich von § 44 FamFG erfasst daher das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG sowie weitere Verfahrensgrundrechte wie etwa das Willkürverbot, den Anspruch auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Waffengleichheit, soweit diese im konkreten Fall den Anspruch auf rechtliches Gehör auffüllen (vgl. MüKoFamFG/Ulrici 3. Aufl. 2018 § 44 Rn. 1, 16 mwN).
b) Indem der Kindesvater die Zuständigkeit des 4. Senats für Familiensachen für die Beschwerdeentscheidung vom 03.11.2020 in Abrede stellt, rügt er demgegenüber keinen Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser wird systematisch allerdings nicht von der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG, sondern von der vom Kindesvater gleichfalls erhobenen Nichtigkeitsklage gemäߠ § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO umfasst.
c) Soweit der Kindesvater die Ausführungen des Senats zur Verneinung eines berechtigten Interesses für die von ihm begehrte Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG angreift, beschränkt er sich auf Kritik an der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Diese ist im Rahmen einer Anhörungsrüge unerheblich. Dass der Senat etwa Vortrag des Kindesvaters unberücksichtigt gelassen habe, wird von ihm nicht vorgebracht.
3. Der Antrag des Kindesvaters vom 04.11.2020 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Die Voraussetzungen nach §§ 48 Abs. 2 FamFG, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für eine Nichtigkeitsklage liegen nicht vor. Bei Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 03.11.2020 ist das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Insbesondere war der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm zur Entscheidung über die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24.08.2020 berufen.
a) Der Senat hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24.08.2020 als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG und nicht als eine Endentscheidung nach § 38 FamFG, d.h. als rechtsprechende Tätigkeit qualifiziert.
b) Es mag sein, dass ein Rechtsmittel des Kindesvaters gegen einen Justizverwaltungsakt grundsätzlich der Zuständigkeit des 15. Zivilsenats unterfallen wäre. Nach Teil II Abschnitt A. 15. Zivilsenat Nr. 6.) des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2020 umfasst die Zuständigkeit des 15. Zivilsenats „die Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten in Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 23 bis 30 EGGVG), soweit sie nicht dem 27. Zivilsenat zugewiesen sind“.
c) Allerdings war am 03.11.2020 eine Abgabe der Sache vom 4. Senat für Familiensachen an den 15. Zivilsenat mangels sachlicher Zuständigkeit nach Teil I Abschnitt A. Nr. 3.1.2. Buchstabe a) der Geschäftsverteilung nicht mehr zulässig, da sie nicht unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakten und nach der Möglichkeit einer sachlichen Prüfung geschehen wäre. Die Akten sind am 15.09.2020 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Das Rechtsmittel des Kindesvaters ist spätestens am 29.09.2020 zur Kenntnis des 4. Senates für Familiensachen gelangt. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass der Beschwerdeentscheidung am 03.11.2020 lagen mehrere Wochen. Gemäß Teil I Abschnitt B. Nr. 5 des Geschäftsverteilungsplans gelten die Bestimmungen über die Abgabe einer Sache gemäß Abschnitt A. Nrn. 3.1. bis 3.3. der allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Zivilsenate für die Zuständigkeit der Senate für Familiensachen entsprechend.
d) Eine gesetzliche Begründung der Zuständigkeit des 15. Zivilsenats für Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten, welche nach Teil I Abschnitt A. Nr. 3.1.2. eine Abgabe selbst unter den geschilderten Umständen ermöglicht hätte, liegt nicht vor. Gemäß § 119 a GVG sind bei den Oberlandesgerichten ein oder mehrere Zivilsenate für bestimmte Sachgebiete zu bilden. Hierzu gehören Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und Streitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsleistungen. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten sind von dieser enumerativen Aufzählung nicht umfasst.
e) Vor diesem Hintergrund wirkt sich die Qualifizierung einer Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfahrens als Justizverwaltungsakt oder als rechtsprechende Tätigkeit (vgl. zum Meinungsstreit: Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. 2020 § 13 Rn. 72 mwN) im Ergebnis nicht aus. Würde es sich um rechtsprechende Tätigkeit handeln, hätte der Senat in unangefochtener Zuständigkeit über das Rechtsmittel des Kindesvaters als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden gehabt und in diesem Rahmen ein berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs. 2 FamFG geprüft.
4. Die Anträge des Kindesvaters vom 04.11.2020 und 24.11.2020 auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 13 FamFG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbegründet.
Der Antrag des Kindesvaters auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 03.11.2020 ist offensichtlich unbegründet.
a) Die Anträge des Kindsvaters vom 27.08.2020, 04.11.2020 und 24.11.2020 entsprechen seinem Begehren in der Hauptsache auf eine umfassende Akteneinsicht in die Aktenbände I bis LII. Hierüber hat der Senat mit Beschluss vom 03.11.2020 jedoch abschließend entschieden. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts ist dem Kindesvater Akteneinsicht lediglich ab Blatt 9514 der Akten gewährt worden. Von diesem Anspruch mag er nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rückkehr der Akten an das Amtsgericht Recklinghausen Gebrauch machen. Die Aktenbestandteile, die das anhängige Beschwerdeverfahren betreffen, sind vom zuerkannten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst. Dass der Kindesvater auf eine Akteneinsicht angewiesen wäre, um seine Angriffsmittel im Beschwerdeverfahren zu vervollständigen, hat er nicht vorgetragen.
b) Unter diesen Umständen ist der Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Akteneinsicht vom 27.08.2020 bereits durch den Senatsbeschluss vom 03.11.2020 beschieden worden. Die Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG liegen nicht vor.
Die gleichlautenden Anträge auf Akteneinsicht vom 04.11.2020 und 24.11.2020 sind zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Meinungsstreit über die rechtliche Qualifizierung einer Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfahrens wirkt sich im Ergebnis nicht aus.