Untätigkeitsbeschwerden gegen Terminsverfügung des Familiengerichts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater und der Verfahrenspfleger richteten Untätigkeitsbeschwerden gegen die Terminsverfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 1.9.2006. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerden als unzulässig, da Terminsverfügungen vorbereitende Zwischenverfügungen sind und nicht selbständig anfechtbar sind. Eine etwaige Untätigkeit endete mit der Verfügung; konkrete Anweisungen an das Amtsgericht sind unzulässig.
Ausgang: Beschwerden des Kindesvaters und des Verfahrenspflegers gegen Terminsverfügung als unzulässig verworfen; Kosten zu gleichen Teilen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Terminsverfügungen des Gerichts stellen vorbereitende Zwischenverfügungen dar und sind nicht selbständig anfechtbar.
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegt oder eine Verzögerung das Maß einer unzumutbaren, über das Normalmaß hinausgehenden Verzögerung erreicht.
Die Erledigung einer zuvor behaupteten Untätigkeit durch eine Terminsverfügung schließt die Zulässigkeit einer nachträglichen Untätigkeitsbeschwerde aus.
Die Entscheidung, ob ein Termin anberaumt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; Dritte können keine konkreten Verfahrensanweisungen durchsetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 182 F 6414702
Tenor
Die Beschwerden des Kindesvaters vom 12. 9. 2006 sowie des Verfahrenspflegers vom 26. 9. 2006 gegen das Vorgehen des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund werden als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 500 € zu gleichen Teilen dem Kindesvater und dem Verfahrenspfleger auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die ausdrücklich als Untätigkeitsbeschwerden bezeichneten, gegen die Terminsverfügung vom 1. 9. 2006 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, denn sie richten sich weder gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 19 Abs. 1 FGG, 567 ZPO noch gegen eine über das Normalmaß hinausgehende, für die Parteien unzumutbare Verzögerung.
1.
Terminsverfügungen des Gerichts sind als vorbereitenden Zwischenverfügungen nicht selbständig anfechtbar (vgl. etwa Keidel-Kahl, Kommentar zum FGG, 15.
Auflage, § 19 Rn. 6 m. w. N.).
2.
Die Beschwerden sind auch unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeit des Amtsgerichts nicht zulässig.
Dabei kann dahinstehen ob die bisherigen Verfahrensbehandlung durch das Amtsgericht bis zum Erlass der Verfügung vom 1. 9. 2006 zu einer solchen Verzögerung geführt hat, denn eine etwaige Untätigkeit des Amtsgerichts hat jedenfalls mit dieser Verfügung ihr Ende gefunden. Auch im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde könnten die Beschwerdeführer nicht mehr erreichen als eine Anweisung an das Amtsgericht, in angemessener Frist einen Termin anzuberaumen oder das Verfahren in sonstiger Weise zu fördern. Konkrete Anweisungen wären auch dann nicht zulässig; die Entscheidung, ob - wie geschehen - ein Termin anberaumt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, obliegt allein dem Amtsgericht.
Der Umstand, dass das Amtsgericht (erst) für den 5. 12. 2006 und damit mit dreimonatigem "Vorlauf" terminiert hat, stellt weder eine Untätigkeit dar, noch ist er mit einer solchen vergleichbar.