Verfahrenswert eines selbständigen Beweisverfahrens bei Zugewinnausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im selbständigen Beweisverfahren die Feststellung des Immobilienwerts zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Streitgegenstand war die Bemessung des Verfahrenswerts. Das OLG stellt klar, dass der Verfahrenswert nach der Differenz der bei unterschiedlichen Wertannahmen errechneten Zugewinnausgleichsforderungen zu bemessen ist. Mangels Streit über den Immobilienwert war hier der Mindestwert (bis 300 €) anzusetzen; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung erfolgreich; Verfahrenswert auf bis zu 300 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich anhand des Werts der Hauptsache; bei Zugewinnausgleichsfragen ist maßgeblich die Differenz der sich aus den unterschiedlichen Wertannahmen ergebenden Zugewinnausgleichsansprüche.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts ist nicht ohne Weiteres der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde zu legen; entscheidend ist der konkret zugrundeliegende Streitumfang.
Fehlt zwischen den Parteien ein Streit über den Wert des Beweisgegenstandes, so kann das selbständige Beweisverfahren keinen eigenständigen (höheren) Verfahrenswert begründen; in diesem Fall ist vom Mindestwert auszugehen.
Das Beschwerdegericht kann den Verfahrenswert von Amts wegen festsetzen und ist im Beschwerdeverfahren nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden.
Die Erhebung von Gerichtskosten und die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten richten sich nach den Vorschriften des FamGKG; bei gesetzlich vorgesehener Gebührenfreiheit sind Gerichtskosten nicht zu erheben und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 15 FH 133/11
Leitsatz
Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 27.6.2013 abgeändert und der Verfahrenswert auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller die Feststellung eines Immobilienwertes begehrt, um diesen Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten einstellen zu können.
Zu Beginn des Verfahrens teilten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich des Wertes der Immobilie nicht mit. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beläuft sich der Wert der Immobilie unstreitig auf 140.000 Euro zum Ende der Ehezeit. Mit diesem Wert errechnet sich der Antragsteller einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 44.044,53 €. Die Antragsgegnerin errechnet eine Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers nach Berücksichtigung von Verbindlichkeiten i.H.v. 37.870,33 €.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 140.000 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, dass der Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf 44.000 Euro festzusetzen sei, da er in dieser Höhe einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend mache.
Die Beschwerde ist gemäß § 59 FamGKG zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der Verfahrenswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrundegelegt werden. Entscheidend ist der zu Grunde liegende Streit. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstandes und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert (Schneider, NJW-Spezial 2011, 731).
Beide Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Immobilienwert von 140.000 Euro aus. Mangels Streit über die Höhe des Immobilienwertes hat das selbstständige Beweisverfahren keinen eigenständigen Wert – die Differenz der von den Beteiligten errechneten Zugewinnausgleichsforderung resultiert aus der Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Damit ist vom Mindestwert auszugehen und der Verfahrenswert des selbständigen Beweisverfahrens war auf bis zu 300 Euro festzusetzen.
Da das Beschwerdegericht den Verfahrenswert von Amts wegen festsetzen kann, war es an den Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gebunden.
Eine Entscheidung über die Kosten war nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und Kosten nicht erstattet werden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Die Entscheidung ist gemäß § 59 Abs. 1 S. 5, § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.