Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung: Unterhalt und Umgang als zwei Angelegenheiten
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor rügte die Gebührenfestsetzung des Amtsgerichts Dortmund wegen einer angeblich unzutreffenden Zusammenrechnung von Beratungszeiten. Streitgegenstand war, ob Beratungen zu Ehegatten-/Kindesunterhalt und zum Umgang mit gemeinsamen Kindern eine oder zwei Angelegenheiten i.S.v. § 2 Abs. 2 BerHG bilden. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung, weil Unterhalt und Umgang verschiedene Lebenssachverhalte sind, meist in unterschiedlichen Verfahrensordnungen behandelt werden und keine einheitliche Beauftragung vorlag.
Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der Vergütung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung anwaltlicher Vergütung ist auf die Zahl der Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG abzustellen.
Beratungen über Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und über den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern andererseits sind typischerweise als zwei selbständige Angelegenheiten zu werten.
Die unterschiedliche prozessuale Behandlung (Unterhaltsverfahren nach ZPO vs. Umgangsregelung nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit) spricht für eine geteilte Gebührenbehandlung.
Fehlt eine einheitliche Mandatierung und besteht kein enger zeitlicher Zusammenhang, begründet dies zusätzliche Gründe, mehrere Angelegenheiten anzunehmen.
Zitiert von (3)
3 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 178 UR II 92, 93/03
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 8.6.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dortmund vom 17.5.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 133 S. 1, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Beratungsgegenstände vorliegen.
Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur sehr umstritten, ob verschiedene Angelegenheiten im Sinne § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt anlässlich der Trennung von Ehegatten auch über Folgesachen berät. Hinsichtlich der Darstellung des Streitstandes wird auf die Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vom 21.7.2004 Bezug genommen (vgl. auch Gerold/Schmidt-Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 132 Rn. 2).
Nach Auffassung des Senats sind jedenfalls die Beratungen über den Ehegatten- und Kindesunterhalt auf der einen Seite und den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern auf der anderen Seite als zwei Angelegenheiten zu bewerten. Es handelt sich um verschiedene Lebenssachverhalte. Diese werden in der Regel in eigenständigen Verfahren geltend gemacht, die sich von der Ausgestaltung her unterscheiden. Während im Unterhaltsverfahren die Zivilprozessordnung Anwendung findet, richtet sich ein Umgangsverfahren nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass keine einheitliche Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte, so dass nach Auffassung des Senats auch kein zeitlicher Zusammenhang mehr besteht.