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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 153/24·18.08.2024

Keine Entscheidung des Senats bei ersichtlich unzulässiger sofortiger Beschwerde

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KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller stellten einen Eilantrag nach dem Gewaltschutzgesetz und nahmen ihn später zurück; das Amtsgericht auferlegte ihnen die Kosten. Nach Eingaben der Antragsteller wertete das Amtsgericht diese als sofortige Beschwerde und legte die Sache dem Senat vor. Der Senat erklärt, dass kein statthaftes Rechtsmittel eingelegt wurde, eine sofortige Beschwerde nach der falschen Belehrung nicht statthaft wird und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück.

Ausgang: Senat trifft keine Entscheidung, weil kein statthaftes Rechtsmittel vorliegt; Sache an das Amtsgericht zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn das in Betracht gezogene Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre.

2

Eine fehlerhafte oder unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kann kein Rechtsmittel eröffnen, das gesetzlich nicht vorgesehen ist; sie macht ein sonst unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft.

3

Eine sofortige Beschwerde nach § 57 FamFG ist unzulässig, wenn die Entscheidung nicht in einer mündlichen Verhandlung ergangen ist oder es sich um eine isolierte Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags handelt.

4

Hat die Beschwerdeinstanz festzustellen, dass kein statthaftes Rechtsmittel eingelegt ist, ist eine Entscheidung des höheren Gerichts nicht veranlasst; die Sache ist an die Vorinstanz zurückzugeben.

Relevante Normen
§ FamFG § 57 S. 1, § 58§ 58 FamFG§ 57 S. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 15 F 694/24

Leitsatz

1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre

2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung über eine vermeintliche sofortige Beschwerde der Antragsteller.

4

Diese begehrten am 13.05.2024 auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Zugrunde lag ein behaupteter Vorfall vom 09.05.2024, bei dem die Tochter des Antragstellers und gleichzeitig Stieftochter der Antragstellerin in der Wohnung der Antragsteller Mobiliar beschädigt und die Antragstellerin verletzt habe.

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Das Amtsgericht terminierte die Sache auf den 24.05.2024. Die Antragsgegnerin legte jedoch ein Attest vor, wonach sie sich seit dem 15.05.2024 in stationärer Behandlung befinde.

6

Nachdem das Amtsgericht den Verhandlungstermin daraufhin auf den 21.06.2024 verlegt hatte, nahmen die Antragsteller ihren Antrag zurück.

7

Daraufhin hat das Amtsgericht den Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

8

Mit Schreiben vom 04.08.2024 machte die Antragstellerin dagegen Einwendungen geltend, mit weiterem Schreiben vom 09.08./13.08.2024 auch der Antragsteller. Das Amtsgericht hat beide Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt, diesen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

9

II.

10

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

11

Ein Rechtsmittel, über die der Senat zu entscheiden hätte, ist nicht eingelegt.

12

1.

13

Dabei merkt der Senat an, dass ohnehin – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung – keinesfalls eine sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre, sondern allenfalls eine Beschwerde nach § 58 FamFG. Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde aber nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2018 – 9 WF 142/18, FamRZ 2018, 1766).

14

Demgemäß ist auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts gegenstandslos.

15

2.

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Auch eine Auslegung der Schreiben der Antragsteller als Beschwerde kommt hier nicht in Betracht.

17

Weder die Antragstellerin noch der Antragsteller haben ausdrücklich eine solche Beschwerde eingelegt. Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2016 – 2 Ars 399/15, juris; ähnlich BGH, Beschluss vom 20.03.2002 – XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). In einem solchen Fall wäre die Auslegung für den Beteiligten ausschließlich ungünstig, weil er mit Kosten belastet würde, ohne dass eine Abänderung der Ausgangsentscheidung möglich wäre.

18

So liegt es auch hier.

19

Eine Beschwerde wäre nämlich wegen § 57 S. 1 FamFG ersichtlich unzulässig. Hier hat das Amtsgericht die Sache nicht mündlich verhandelt. Aber selbst wenn eine solche mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, wäre die isolierte Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags von dem Ausschluss nach § 57 S. 1 FamFG erfasst (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 57 Rn. 3; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2015 – 20 WF 859/15, FamRZ 2016, 318; OLG Koblenz, a.a.O.).

20

2.

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Bei dieser Sachlage hat der Senat nur auszusprechen, dass eine Entscheidung nicht veranlasst ist, und die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben (vgl. BGH, a.a.O.).

22

Ob der Senat bei einer eigenen Ermessensausübung ebenfalls zu einer Kostentragungspflicht der Antragsteller gelangt wäre, ist deshalb ohne Bedeutung. Dem Senat ist eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung aus rechtlichen Gründen verwehrt.