Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe bei Sorgerechtsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach §1671 BGB. Das Amtsgericht lehnte VKH ab, weil allein Erreichbarkeitsschwierigkeiten des Antragsgegners keinen Entzug der Sorge rechtfertigen und zuvor Beratung durch das Jugendamt hätte genutzt werden müssen. Der Senat bestätigt dies und weist die sofortige Beschwerde zurück.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Alleinige Schwierigkeiten, den anderen Elternteil zu erreichen, begründen keine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach §1671 BGB (§76 Abs.1 FamFG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Übertragung der elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt und die Eltern derart an Kooperations‑ und/oder Kommunikationsfähigkeit fehlen, dass erforderliche Entscheidungen nicht mehr sachgerecht getroffen werden können.
Die elterliche Sorge ist neben einem Recht auch eine gesetzliche Verpflichtung zum Wohle des Kindes; ihr Entzug ist nur unter engen, konkret darzustellenden Voraussetzungen möglich.
Vor Anrufung des Gerichts sollen in Umgangs‑ und Sorgeangelegenheiten zunächst die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes genutzt werden; das Nichtausnutzen kostenloser Beratungsangebote kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als mutwillig ausschließen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 171/23
Leitsatz
Allein gewisse Schwierigkeiten, den Antragsgegner zu erreichen, begründen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 05.01.2024 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verfolgt in der Hauptsache die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind M., geboren am 00.00.2017, gemäß § 1671 BGB. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 2019 mit dem Antragsgegner verheiratet, beide leben jedoch in Scheidung. Sie üben die elterliche Sorge für M. gemeinsam aus.
Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrags vorgebracht: Es sei kindeswohldienlich, die elterliche Sorge auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner sei drogenabhängig. Schon mehrfach habe er Therapien zur Überwindung dieser Drogensucht begonnen, aber stets erfolglos abgebrochen. Die immer wieder stattfindenden stationären Klinikaufenthalte des Antragsgegners machten es für die Antragstellerin schwierig, diesen bei anstehenden Entscheidungen bezüglich M. zu erreichen. Der Antragsgegner pflege auch kaum mehr Umgang zu M.. Deshalb sollte der Kindesmutter die Möglichkeit gegeben werden, über sorgerechtliche Belange ohne Zustimmung des Antragsgegners entscheiden zu können. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Antragsschrift vom 12.11.2023, mit der die Antragstellerin gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt hat.
Das Amtsgericht hat unter dem 16.11.2023 darauf hingewiesen, dass allein Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner den Entzug der elterlichen Sorge nicht rechtfertigen würden.
In ihrer Stellungnahme dazu hat die Antragstellerin auf einen neuerlichen Klinikaufenthalt des Antragsgegners wegen eines vorgenommenen Suizidversuchs verwiesen (GA 11).
Sodann hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Rechtsverfolgung sei bereits mutwillig. In Umgangs- und Sorgeverfahren seien vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Hier hätte ein nicht bedürftiger Beteiligter in der Position der Antragstellerin zunächst versucht, ein Einvernehmen mit dem Antragsgegner im Rahmen der kostenlosen Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Im Übrigen fehle es aber auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Solange den Kindeseltern die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts zum Wohle des Kindes zumutbar sei, könnten sie nicht ohne Weiteres aus dieser Verpflichtung entlassen werden. Hier sei nicht dargelegt worden, dass es an einer Kommunikations- oder Kooperationsfähigkeit zwischen den Beteiligten fehle. Allein der Umstand, dass es für die Antragstellerin teils schwierig sei, den Antragsgegner zu erreichen, rechtfertige einen Entzug der elterlichen Sorge nicht.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie weiterhin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz begehrt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich durchaus an das Jugendamt gewandt habe. Dort sei ihr geraten worden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Antragsgegner übe nach wie vor keine Umgänge mit M. aus und sei schon aufgrund seiner Drogenabhängigkeit für die Antragstellerin weiterhin häufig nicht erreichbar. Daher sei eine Kooperationsfähigkeit nicht gegeben.
Der Senat hat durch Verfügung vom 08.02.2024 darauf hingewiesen, dass allein Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme noch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Antrag nach § 1671 BGB begründen (Bl. 59 f. des VKH-Heftes). Eine Stellungnahme dazu hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
Dabei kann der Senat offen lassen, inwieweit die Rechtsverfolgung hier entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts womöglich sogar mutwillig ist. Denn jedenfalls völlig zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass allein gewisse Schwierigkeiten, den Antragsgegner zu erreichen, keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB begründen.
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sind nicht dargelegt.
Wie das Amtsgericht völlig zu Recht ausgeführt hat, ist die elterliche Sorge nicht nur ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Kindeseltern, sondern auch eine ihnen vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zum Wohle des Kindes. Deshalb ist auch eine Aufhebung dieser elterlichen Sorge nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei den Kindeseltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung in sorgerechtlichen Angelegenheiten fehlt und es ihnen derart an einer Kooperations- und/oder Kommunikationsfähigkeit fehlt, dass die zum Wohle des Kindes nötigen Entscheidungen nicht mehr sachgerecht getroffen werden können. Soweit die Rechtsprechung auf dieser Grundlage eine Verpflichtung der Eltern zur Konsensfindung annimmt, solange ihnen dies zum Wohle des Kindes zumutbar ist (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2006 – 4 UF 294/05, FamRZ 2006, 1058), ist das zwar auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich eine elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lasse (BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592 Rn. 14). Dessen ungeachtet genügt es aber für einen Entzug der elterlichen Sorge jedenfalls nicht, dass ein Elternteil schwer zu erreichen ist, er aber den anderen Teil in sorgerechtlichen Angelegenheiten gewähren lässt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 – 3 WF 115/13, FamRZ 2014, 322).
Hier erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin in dem Verweis darauf, dass der Antragsgegner wegen immer wieder durch seine Drogensucht veranlasster Klinikaufenthalte für sie häufig schwer zu erreichen sei. Dass es in der Vergangenheit auch in inhaltlicher Hinsicht zu Meinungsverschiedenheiten gekommen wäre und sorgerechtliche Maßnahmen deshalb nicht umsetzbar waren, legt die Antragstellerin aber – auch auf den nochmals erfolgten Hinweis des Senats hin – nicht dar. Ganz offenkundig lässt der Antragsgegner sie, was sorgerechtliche Entscheidungen für M. angeht, uneingeschränkt gewähren. Wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf auch der Senat noch einmal hingewiesen hat, genügt dies aber für einen Entzug der elterlichen Sorge nicht. Weitere Umstände, die einen solchen Entzug rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren auf den Hinweis des Senats hin nicht vorgebracht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).