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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 150/24·18.08.2024

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsantrag zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Wiedereinräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein. Zentrale Frage war, ob neue, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung rechtfertigen. Das OLG Hamm wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Es fehlten triftige neue Umstände; Kontaktstreitigkeiten sind im Umgangsverfahren zu klären.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen teilweisen Versagungsbeschluss zur Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsantrag als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB ist nur angezeigt, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen.

2

Die alleinige Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil begründet nicht automatisch eine Änderung der Übertragung der elterlichen Sorge; Umgangsregelungen sind in einem eigenen Umgangsverfahren zu klären.

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Verfahrenskostenhilfe ist für einen Sorgerechtsantrag zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Vermutungen oder bereits vorgetragene, nicht neue Umstände genügen nicht, um eine bestehende Sorgerechtsentscheidung zu ändern; substantiiertes, neues Vorbringen ist erforderlich.

5

Einzelne behauptete Vorfälle können allenfalls Anlass für Maßnahmen nach § 1666 BGB sein; deren Prüfung obliegt Jugendamt und Amtsgericht und ersetzt nicht die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsänderung.

Relevante Normen
§ BGB § 1696 Abs. 1§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO§ 76 Abs. 2 FamFG§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO§ 1696 Abs. 1 BGB§ 1666 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 58 F 287/23

Leitsatz

1. Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre.

2. Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln.

Tenor

I.

Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einer sorgerechtlichen Angelegenheit.

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Die Beteiligten sind marrokanische Staatsangehörige. Sie schlossen am 04.01.2019 in der Ukraine die Ehe.

5

Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder A Z (geb. 00.00.0000) und B X (geb. 00.00.0000) hervorgegangen.

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Im Dezember 2022 erfolgte die Trennung, als die Antragstellerin sich mit den beiden gemeinsamen Kindern in eine Schutzeinrichtung begab. Seither befinden sich die Kinder bei ihr.

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Im Januar 2023 beantragte die Antragstellerin in dem Verfahren AG Recklinghausen 40 F 13/23 die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts zur Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden.

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Das Amtsgericht verhandelte die Sache in einem ersten Termin am 22.03.2023. In dem Protokoll zu jenem Verhandlungstermin heißt es unter anderem (Bl. 28 der elektronischen Beiakte):

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Der Kindesvater erklärte immer wieder, dass er nur wünsche, dass seine Frau und seine Kinder gemeinsam zu ihm zurückkehren. Er erklärte wiederholt, dass seine Frau einer Gehirnwäsche unterzogen sei.

10

Am 03.05.2023 fand ein weiterer Verhandlungstermin in jener Sache statt. In dem dazu erstellten Protokoll findet sich die Äußerung des Antragsgegners, wonach man ihm seine Frau und seine Kinder „weggenommen“ habe. Sein Rechtsanwalt wolle ihn „nur hinter Gittern bringen“. Das Amtsgericht hielt sodann im Protokoll Folgendes fest (Bl. 32 der elektronischen Beiakte):

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„Sowohl im Termin am 22.03.2023 als auch im heutigen Termin ließ sich der Antragsgegner nicht auf eine Unterredung über den Gegenstand dieses Verfahrens ein. Er kam immer wieder nur darauf zurück, dass ihm seine Frau weggenommen worden sei.“

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Das Amtsgericht übertrug sodann durch Beschluss vom 31.08.2023 die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter. Zur Begründung führte es aus, dass eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern unmöglich sei. Dies sei vor allem darin begründet, dass der Kindesvater die Entscheidung der Kindesmutter, sich von ihm zu trennen, nicht akzeptiere. Er sei nicht einmal zu einer geordneten Unterredung über diese Problematik in der Lage, sondern sei davon überzeugt, die Trennung beruhe nur auf einer „Gehirnwäsche“, welcher seine Frau unterzogen worden sei.

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Eine gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 08.01.2024 zurückgewiesen.

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Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 hat die Antragstellerin in der vorliegenden Sache die Scheidung der Ehe beantragt.

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Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Scheidungsantrages begehrt sowie zugleich beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 31.08.2024 abzuändern und das Sorgerecht wieder auf ihn und die Antragstellerin gemeinsam zu übertragen. Zur Begründung hat er seinerzeit darauf verwiesen, dass die Antragstellerin sich mit den Kindern nach Spanien absetzen wolle, was dem Kindeswohl widerspreche. Für beide Anträge hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

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Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt, als der Antragsgegner sich gegen den Scheidungsantrag verteidigt. Im Übrigen, also hinsichtlich des sorgerechtlichen Antrages, hat es die Bewilligung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Seine Befürchtung, die Kindesmutter wolle sich nach Spanien absetzen, habe er schon im Vorverfahren geäußert. Es handele sich also nicht um einen neuen Gesichtspunkt. Auch im Übrigen werde nichts vorgetragen, was Anlass gäbe, an der früheren Feststellung zu zweifeln, dass eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern unmöglich sei.

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Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Darin verweist er zum Einen darauf, dass die Antragstellerin mit allen Mitteln versuche, jeglichen Kontakt des Antragsgegners zu den Kindern zu unterbinden. Schon dadurch sei das Wohl der Kinder gefährdet. Im Übrigen habe er anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens mit der Kindesmutter und ihren Kindern am 21.05.2024 festgestellt, dass die Kinder sich in keinem gepflegten Zustand befunden hätten. So habe die Tochter keine Jacke getragen, obwohl dies aufgrund der kalten Witterung nötig gewesen wäre. Der Sohn sei gar ohne Schuhe unterwegs gewesen. Es sei die Einholung eines kinderpsychologischen / kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Dieses werde zu dem Ergebnis kommen, dass „im gemeinsamen und sorgfältig miteinander abgewogenen Sorgerechtskomplex nur bei gemeinsamer Sorge das Kindeswohl für jedes der beiden Kinder sichergestellt und gefördert werden“ könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Beschwerdeschrift vom 30.07.2024.

18

II.

19

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

20

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass es für den Antrag auf Wiedereinräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

21

Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen, mit dem dieses die elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen hat, liegen nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 BGB nicht vor.

22

Danach ist eine Entscheidung zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

23

Dass dies hier der Fall wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.

24

1.

25

Soweit der Antragsgegner in erster Instanz gemutmaßt hat, die Kindesmutter wolle sich mit den Kindern nach Spanien absetzen, hat die Kindesmutter dies ausdrücklich in Abrede gestellt.

26

Konkrete Umstände, die sich nach der Entscheidung des fünften Senats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 08.01.2024 ergeben hätten und die auf eine Absicht der Kindesmutter schließen lassen, sich in das Ausland abzusetzen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

27

2.

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Das Beschwerdevorbringen, wonach die Kindesmutter „mit allen Mitteln“ versuche, „jeglichen Kontakt des Antragsgegners mit seinen Kindern zu vermeiden“, ist ebenfalls ungeeignet, eine Abänderung der sorgerechtlichen Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.

29

Soweit es um den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern geht, mag er diesen in einem Umgangsverfahren regeln lassen. Dort mag geprüft werden, inwieweit ein Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern womöglich deren Kindeswohl gefährdet. Gegebenenfalls mag, sofern das Kindeswohl bei einem solchen Umgang nicht gefährdet sein sollte, auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden.

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Jedenfalls führt aber allein eine Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch die Kindesmutter, selbst wenn man das Beschwerdevorbringen insoweit als richtig unterstellt, nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre.

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Insoweit bleibt es vielmehr dabei, dass das Amtsgericht völlig zu Recht darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in dem Vorverfahren offenbar die Realität nachhaltig verkennt, wenn er immer wieder ausführt, die Kindesmutter sei einer „Gehirnwäsche“ unterzogen worden. Konkrete Umstände, welche nach der damaligen Entscheidung vom 08.01.2024 eingetreten sind und welche die Annahme rechtfertigen würden, die Einräumung des Mit-Sorgerechts für den Beschwerdeführer sei dem Wohl der Kinder zuträglich, sind wiederum nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint auch für den Senat eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach wie vor nicht möglich, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern untereinander sich verbessert hätte.

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3.

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Schließlich begründen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem angeblichen Vorfall am 21.05.2024 keine hinreichende Erfolgsaussicht.

34

Dabei kann der Senat zu seinen Gunsten unterstellen, dass sein Vortrag zutrifft. Denn selbst dann würde dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wie schon ausgeführt ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern verbessert hätte. Die mit dem Antrag des Kindesvaters begehrte Wiedereinräumung des gemeinsamen Sorgerechts kommt schon deshalb nicht in Betracht.

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Ob, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dies hinreichenden Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB geben sollte, muss der Senat nicht entscheiden. Auch wenn ein einzelner Vorfall, wie er vom Antragsgegner behauptet wird, dazu kaum ausreichen wird, obliegt dies der Beurteilung durch das zuständige Jugendamt und letztlich dem Amtsgericht.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.