Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Unterhaltsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Dortmund in einer Unterhaltsklage ein. Streitgegenstand war, welcher Unterhaltszeitraum (§17 GKG) für die Wertfestsetzung zugrunde zu legen sei. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung für den Zeitraum 1.5.2003–5.1.2004. Das Gericht betont den Grundsatz des Einjahreszeitraums bei Klageeinreichung und erlaubt Abweichung nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Beendigung.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet abgewiesen; Streitwertfestsetzung nach §17 Abs.1 GKG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Streitwertfestsetzung in Unterhaltsklagen ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen; bestimmt der Klageantrag den Unterhaltszeitraum nicht kalendermäßig, ist in der Regel der Einjahreszeitraum des § 17 Abs. 1 GKG zugrunde zu legen.
Endet der geltend gemachte Unterhaltszeitraum im Verlauf des Verfahrens vor Ablauf eines Jahres, bleibt grundsätzlich dennoch der Einjahreszeitraum für die Wertbemessung maßgeblich.
Ausnahmsweise kann der Streitwert nach einem kürzeren Unterhaltszeitraum bemessen werden, wenn bereits bei Klageeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Beendigung des Unterhaltszeitraums besteht.
Bei der Ermittlung des Streitwerts ist das objektive Interesse des Klägers maßgeblich; der Wert bemisst sich durch die Summe der monatlichen Unterhaltsansprüche einschließlich anteiliger Beträge für Teilmonate.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 172 F 5856/03
Tenor
Die - als sofortige Beschwerde bezeichnete - Beschwerde der Rechtsanwälte X und Partner vom 11.5.2004 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 21.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts, das für die Wertfestsetzung den in dem Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 5.1.2004 verlangten Kindesunterhalt zugrunde gelegt hat, ist gem. § 17 Abs. 1, 4 GKG zutreffend.
Für die Wertfestsetzung ist gem. §§ 4 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen, weshalb dann, wenn - wie vorliegend - der Klageantrag den Unterhaltszeitraum nicht kalendermäßig fixiert, in der Regel für den laufenden Unterhalt auf den Einjahreszeitraum des § 17 Abs. 1 S. 1 GKG auch dann abzustellen ist, wenn der Unterhaltszeitraum im Laufe des Verfahrens im Nachinein bereits vor Ablauf eines Jahres endet.
Unter dem Gesichtspunkt, dass im Allgemeinen die Streitwertfestsetzung maßgebend von dem objektiven Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung bestimmt wird, hält es der Senat für angemessen, den Wert nach dem geringeren Unterhaltszeitraum ausnahmsweise dann zu bemessen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Beendigung des Unterhaltszeitraums spricht (so auch mit überzeugender Begründung OLG Bamberg, FamRZ 1996, 502).
Bereits bei Einreichung der Klageschrift und des Prozesskostenhilfeantrages am 25.11.2003 war mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtskraft der Scheidung, welche nach dem Klageantrag die zeitliche Grenze darstellte, im Januar 2004 eintreten werde.
Denn das Scheidungsurteil wurde bereits am 24.11.2003 verkündet. Mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsausspruch im Verbundurteil war nicht zu rechnen. Die Beschwerdeführer selbst haben nicht vorgetragen, dass der Scheidungsausspruch im Streit stand. Hiermit ist in Übereinstimmung zu bringen, dass der von den Beschwerdeführern vertretene Beklagte im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16.1.2004 erklärte, gegen das Verbundurteil werde (nur) Berufung eingelegt, soweit er, der Beklagte, zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt sei.
Unter Zugrundelegung des o.a. Unterhaltszeitraums ist die Berechnung des Streitwertes (2.287, 80 EUR) durch das Amtsgericht zutreffend (2*269 EUR + 6*284 EUR + 5/31*284 EUR).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).