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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 132/24·18.08.2024

Beschwerde: Unwirksamkeit nicht gebilligter Vergleichs im Familienverfahren

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater rügt die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses und eine Kostenentscheidung nach einer vorliegenden, aber nicht familiengerichtlich gebilligten Vergleichsvereinbarung. Das OLG Hamm hebt beide Amtsgerichtsbeschlüsse auf und verweist die Sache zurück. Begründend stellt das Gericht klar, dass ein Vergleich ohne Billigung nach §156 Abs.2 FamFG keine verfahrensbeendende Wirkung hat und die Billigung als Endentscheidung zu erfolgen hat.

Ausgang: Beschwerden des Kindesvaters gegen Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses und gegen die Kostenentscheidung werden stattgegeben; angefochtene Beschlüsse aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich in familienrechtlichen Verfahren entfaltet nur verfahrensbeendende Wirkung, wenn er nach § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist.

2

Die familiengerichtliche Billigung des Vergleichs ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG und hat in Beschlussform mit Rechtsmittelbelehrung zu ergehen.

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Eine Kostenentscheidung, die auf der Annahme eines durch einen Vergleich erledigten Verfahrens beruht, fehlt an ihrer Grundlage, wenn der Vergleich nicht wirksam geworden ist.

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Die formlose Rücknahme eines Antrags (z. B. auf Verhängung eines Ordnungsgeldes) durch einen nicht wirksam gewordenen Vergleich ist unwirksam und rechtfertigt nicht die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 2 FamFG§ 38 Abs. 1 FamFG§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 568 ZPO§ 58 FamFG§ 87 Abs. 4 FamFG§ 20 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 133/23

Leitsatz

1. Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist.

2. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

Tenor

I.

Die Sache wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 31.05.2024 auf den Senat übertragen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 21.06.2024 und die Beschwerde vom 25.06.2024 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 31.05.2024 (Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses) und vom 20.06.2024 (Kostenbeschluss) aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligen streiten um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind A.

4

In einem Termin am 20.06.2023 erzielten die Beteiligten eine Vereinbarung zur vorläufigen Regelung des Umgangs (eGA-I 118). Der Vergleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts gebilligt.

5

Durch Beschluss vom 06.03.2024 setzte das Amtsgericht gegen die Kindesmutter auf Antrag des Kindesvaters ein Ordnungsgeld von 250,- € fest, weil diese gegen die Vereinbarung vom 20.06.2023 verstoßen habe (eGA 1 des elektronischen Sonderheftes Ordnungs-/Zwangsmittel).

6

Am 21.05.2024 fand ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem erzielten die Beteiligten eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangsrechts. Diese sah unter Ziffer 5 vor, dass der Kindesvater sämtliche Ordnungsgeldanträge zurücknehme (eGA-I 486). Eine Kostenregelung enthielt die Vereinbarung nicht. Eine familiengerichtliche Billigung erfolgte nicht.

7

Mit Beschluss vom 31.05.2024 hat das Amtsgericht den Ordnungsgeldbeschluss vom 06.03.2024 aufgehoben, weil der Kindesvater in dem Vergleich vom 21.05.2024 seinen zugrunde liegenden Ordnungsgeldantrag zurückgenommen habe.

8

Durch Beschluss vom 20.06.2024 hat das Amtsgericht die gerichtlichen Kosten des durch den Vergleich erledigten Verfahrens den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen auferlegt und angeordnet, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.

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Mit seinen Beschwerden vom 21.06.2024 und vom 25.06.2024 wendet sich der Kindesvater sowohl gegen den Beschluss vom 31.05.2024 als auch gegen denjenigen vom 20.06.2024. Er meint, wegen der unterbliebenen familiengerichtlichen Billigung habe der Vergleich das Verfahren nicht beendet. Deshalb fehle es für die Kostenentscheidung an einer Grundlage. Im Übrigen sei dadurch auch die Rücknahme der Ordnungsgeldanträge seitens des Kindesvaters hinfällig, so dass der Beschluss vom 06.03.2024 nicht wegen eben dieser Rücknahme hätte aufgehoben werden dürfen.

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II.

11

1.

12

Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts (Beschluss vom 20.06.2024) ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

13

In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

14

Wie der Senat schon mit Verfügung vom 22.07.2024 ausgeführt und den Beteiligten mitgeteilt hat, fehlt es an einer Grundlage für die Entscheidung über die Kosten eines vermeintlich durch den Vergleich erledigten Teil des Verfahrens. Denn dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, weil er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist. Diese familiengerichtliche Billigung ist für die Wirksamkeit des Vergleichs konstitutiv (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2005 – XII ZB 120/04, FamRZ 2005, 1471).

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Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es auch nicht in Betracht kommt, in dem nachfolgenden Kostenbeschluss eine konkludente familiengerichtliche Billigung des Vergleichs zu sehen. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die entsprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (Engelhardt, in: Sternal, FamFG, § 156 Rn. 13). Sie muss erkennen lassen, dass eine negative Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Die bloße Verteilung von Kosten lässt aber nicht erkennen, ob eine solche Prüfung tatsächlich erfolgt ist.

16

2.

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Die als sofortige Beschwerde im Sinne des § 87 Abs. 4 FamFG auszulegende Beschwerde gegen die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses (Beschluss vom 31.05.2024) ist ebenfalls zulässig und führt ebenfalls zur Aufhebung auch dieses Beschlusses.

18

Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass durch die Unwirksamkeit des Vergleichs der Kindesvater auch seinen Ordnungsgeldantrag nicht wirksam zurückgenommen hat. Auch insoweit ist dem amtsgerichtlichen Beschluss durch die fehlende Wirksamkeit des Vergleichs deshalb die Grundlage entzogen.

19

Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 08.08.2024 klarstellend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung auch den Beschluss vom 31.05.2024 erfassen wird.

20

III.

21

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG.

22

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht vom Senat zu treffen, sondern wegen der Aufhebung und Zurückverweisung dem Amtsgericht zu übertragen (vgl. Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 84 Rn. 9 und Sternal/Giers, a.a.O., § 87 Rn. 18).

23

Rechtsbehelfsbelehrung:

24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.