Streitwertfestsetzung im isolierten Umgangsverfahren auf Regelbetrag von 5.000,00 DM
KI-Zusammenfassung
Rechtsanwälte legten Streitwertbeschwerde gegen die vom Amtsgericht festgesetzten 3.000,00 DM in einem isolierten Umgangsverfahren ein und verlangten 5.000,00 DM. Das OLG setzte den Geschäftswert abändernd auf den Regelstreitwert von 5.000,00 DM fest. Es begründete dies mit §§ 94 I Nr. 6, II S.1 i.V.m. § 30 II S.1 KostO und lehnte eine pauschale Herabsetzung wegen angeblich geringerer Bedeutung des Umgangsrechts ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde erfolgreich: Geschäftswert auf 5.000,00 DM festgesetzt; Kostenerstattung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertfestsetzung für isolierte Umgangsverfahren richtet sich nach §§ 94 I Nr. 6, 94 II S. 1 KostO i.V.m. § 30 II S. 1 KostO und ist grundsätzlich mit dem Regelstreitwert von 5.000,00 DM vorzunehmen.
Eine generelle Herabsetzung des Streitwerts in Umgangssachen gegenüber Sorgerechtsverfahren wegen einer angeblich geringeren Bedeutung des Umgangsrechts ist nicht vorzunehmen; abweichende Festsetzungen bedürfen besonderer Umstände.
Die Streitwertbeschwerde gegen eine Geschäftswertfestsetzung ist statthaft nach §§ 9 II BRAGO, 31 III KostO.
Fehlen besondere Umstände, die eine Abweichung rechtfertigen, ist der gesetzliche Regelbetrag als Geschäftswert anzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 181 F 3870/99
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren wird abändernd auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Streitwert für das isolierte Umgangsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte xxx welche einen Streitwert von 5.000,00 DM für maßgebend halten. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die von den Beschwerdeführern aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig gem. §§ 9 II BRAGO, 31 III KostO; sie ist auch begründet und führt zu der angestrebten Wertfestsetzung auf 5.000,00 DM.
Für die Bestimmung des Geschäftswertes von isolierten Umgangsrechtsverfahren ist nach §§ 94 I Nr. 6, II S. 1 KostO i.V. mit § 30 II. S. 1 KostO von einem Regelbetrag von 5.000,00 DM auszugehen. Soweit in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für Umgangsverfahren sei wegen der - angeblich - geringeren Bedeutung des Umgangsrechts im Verhältnis zum Sorgerecht regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Mit der Aufzählung sehr unterschiedlicher Verfahrensarten in § 94 I KostO und der Anordnung in § 94 II S. 1 KostO, daß für diese der Geschäftswert sich nach § 30 Abs. 2 KostO bestimme, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß für diese Verfahrensarten gleichermaßen der Regelstreitwert von 5.000,00 DM angesetzt werden soll, ohne daß zuvor unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der verschiedenen Verfahrensarten berücksichtigt werden sollen (vgl. hierzu OLG Naumburg, FamRZ 2 001, 112 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 30 KostO Rdz. 53 + 61 mit Nachweisen). Da vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche eine abweichende Festsetzung rechtfertigen könnten, ist der Streitwert auf den Regelbetrag von 5.000,00 DM festzusetzen.