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Oberlandesgericht Hamm·4 WF 13/01·11.12.2000

Streitwertfestsetzung im isolierten Umgangsverfahren: Regelstreitwert 5.000 DM

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwälte legten Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts von 3.000,00 DM für ein isoliertes Umgangsverfahren ein. Streitfrage war, welcher Geschäftswert anzusetzen ist. Das OLG Hamm setzt gemäß §§ 94 I Nr.6, 94 II S.1 i.V.m. § 30 II S.1 KostO den Regelstreitwert von 5.000,00 DM fest, weil keine besonderen Abweichungsgründe vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 3.000,00 DM als begründet stattgegeben; Streitwert auf 5.000,00 DM festgesetzt, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des Geschäftswerts isolierter Umgangsverfahren ist nach §§ 94 I Nr. 6, 94 II S. 1 KostO i.V.m. § 30 II S. 1 KostO grundsätzlich der Regelstreitwert von 5.000,00 DM zugrunde zu legen.

2

Eine pauschale Kürzung des Streitwerts wegen angeblich geringerer Bedeutung des Umgangsrechts gegenüber dem Sorgerecht ist nicht gerechtfertigt, wenn die gesetzliche Regelung keine Differenzierung vorsieht.

3

Von der gesetzlichen Regelung abweichende, niedrigere Streitwertfestsetzungen bedürfen besonderer, konkret nachvollziehbarer Umstände, die darzulegen und zu begründen sind.

4

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig nach §§ 9 II BRAGO und 31 III KostO und kann zur Korrektur einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung führen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 31 Abs. 3 KostO§ 94 Abs. 1 Nr. 6 KostO§ 94 Abs. 2 Satz 1 KostO§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 181 F 3870/99

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren wird abändernd auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Streitwert für das isolierte Umgangsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte XXX welche einen Streitwert von 5.000,00 DM für maßgebend halten. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors der Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Die von den Beschwerdeführern aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig gem. §§ 9 II BRAGO, 31 III KostO; sie ist auch begründet und führt zu der angestrebten Wertfestsetzung auf 5.000,00 DM.

4

Für die Bestimmung des Geschäftswertes von isolierten Umgangsrechtsverfahren ist nach §§ 94 I Nr. 6, II S. 1 KostO i.V. mit § 30 II. S. 1 KostO von einem Regelbetrag von 5.000,00 DM auszugehen. Soweit in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für Umgangsverfahren sei wegen der - angeblich - geringeren Bedeutung des Umgangsrechts im Verhältnis zum Sorgerecht regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen, folgt der Senat dieser Meinung nicht. Mit der Aufzählung sehr unterschiedlicher Verfahrensarten in § 94 I KostO und der Anordnung in § 94 II S. 1 KostO, daß für diese der Geschäftswert sich nach § 30 Abs. 2 KostO bestimme, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß für diese Verfahrensarten gleichermaßen der Regelstreitwert von 5.000,00 DM angesetzt werden soll, ohne daß zuvor unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der verschiedenen Verfahrensarten berücksichtigt werden sollen (vgl. hierzu OLG Naumburg, FamRZ 2001, 112 mit weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 30 KostO Rdz. 53 + 61 mit Nachweisen). Da vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche eine abweichende Festsetzung rechtfertigen könnten, ist der Streitwert auf den Regelbetrag von 5.000,00 DM festzusetzen.