Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·4 WF 115/14·25.06.2014

Beschwerde gegen Ratenfestsetzung der Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrecht (Verfahrenskostenhilfe)ZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die vom Amtsgericht festgesetzten Raten zur Verfahrenskostenhilfe. Streitpunkt waren Freibeträge für Alleinerziehende, Berücksichtigung von PKW-Kosten und die Höhe der Raten nach den einschlägigen Vorschriften. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Berechnung einschließlich Freibetrag, Entfernungspauschale und das Verschlechterungsverbot.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung der Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung anzurechnender Freibeträge für Alleinerziehende sind § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO sowie einschlägige SGB‑Normen zu berücksichtigen; für ein mit einem Kind im Haushalt lebendes Elternteil kann der Freibetrag als Prozentsatz der Regelbedarfsstufe angesetzt werden.

2

Bei der Berücksichtigung von PKW‑Kosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist eine Pauschale von 5,20 € monatlich je Entfernungskilometer als Werbungskosten anzusetzen; Kaskoversicherungsbeiträge gehören zu den von der Pauschale erfassten Betriebskosten und sind nicht gesondert abzusetzen.

3

Konkrete, nachgewiesene Anschaffungs‑ oder Nutzungskosten können neben der Pauschale geltend gemacht werden; pauschalierte Betriebskosten decken indes Versicherungsbeiträge ab, sodass der pauschale Ansatz Vorrang hat.

4

Im Beschwerdeverfahren ist das im Beschlussverfahren geltende Verschlechterungsverbot zu beachten; bereits vom Familiengericht festgesetzte günstigere Raten sind beizubehalten, auch wenn nach Neuberechnung höhere Raten ausgewiesen würden.

Relevante Normen
§ 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII§ 76 FamFG§ 115 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 15 F 451/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 23.4.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

3

Die von der Antragstellerin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten berechnen sich wie folgt:

4

#############

5

Der Antragstellerin ist ein Freibetrag als Alleinerziehende gemäß § 86 FamFG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII anzurechnen. Da sie mit einem Kind im Alter von 12 Jahren in einem Haushalt lebt (das weitere Kind lebt nicht in ihrem Haushalt), beläuft sich der Freibetrag auf 12% der Regelbedarfsstufe 1, mithin auf 46,92 €.

6

Die Kaskoversicherung für den von ihr genutzten Pkw ist nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind als Werbungskosten für ihre Berufstätigkeit 5,20 € monatlich pro Entfernungskilometer zwischen ihrem Wohn- und ihrem Arbeitsort anzusetzen, mithin 15,60 €. Dieser Betrag deckt die Betriebskosten des Fahrzeugs einschließlich Steuern ab. Da die Beiträge zur Kaskoversicherung Betriebskosten darstellen, sind sie in der Pauschale enthalten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 8.8.2012 (Aktenzeichen XII ZB 291/11, FamRZ 2012, 1629). Dort wird lediglich ausgeführt, dass neben der die Betriebskosten einschließlich Steuern abdeckenden Pauschale konkret nachgewiesene Anschaffungskosten abgesetzt werden können.

7

Bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 770,75 € sind gemäß §§ 76 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO (in der Fassung ab 1.1.2014) Raten in Höhe von 470,- € monatlich festzusetzen. Es verbleibt jedoch aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes bei den vom dem Familiengericht festgesetzten Raten in Höhe von 318,- €.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.