Beschwerde gegen Genehmigung zur Namensänderung – Verwerfung mangels Beschwerdebefugnis
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt beantragt als Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG, damit das Kind den Nachnamen der Pflegeeltern annimmt; das Amtsgericht erteilte die Genehmigung. Der Kindesvater legte Beschwerde ein. Der Senat hält die Beschwerde für statthaft, aber unzulässig, da dem nicht sorgeberechtigten Vater keine Beeinträchtigung eigener Rechte nach § 59 FamFG nachweisbar ist.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters wegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen; das Verfahren anschließend durch Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann durch die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG betroffen sein, wenn sein Interesse an namensmäßiger Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung berührt wird.
Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG dient nicht der Entscheidung über die Namensänderung selbst, die von der Verwaltungsbehörde zu treffen ist.
Das Familiengericht darf die Genehmigung nur versagen, wenn von vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung rechtfertigen könnten.
Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist; liegt keine namensmäßige Übereinstimmung und keine sonstige eigene Rechtsbeeinträchtigung vor, fehlt die Beschwerdebefugnis.
Vorinstanzen
Amtsgericht Olpe, 22 F 178/23
Leitsatz
1.
Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist.
2.
Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden.
3.
Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Kindesvaters vom 12.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 19.06.2023 als unzulässig zu verwerfen.
Der Kindesvater erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, insbesondere auch dazu, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft einen Antrag des Jugendamtes A auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für das Kind B.
B ist die inzwischen 13 Jahre alte Tochter der Kindesmutter C und des Kindesvaters D, der auch der Beschwerdeführer ist. Sie lebt schon seit vielen Jahren bei einer Pflegefamilie, nachdem der seinerzeit allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss vom 02.05.2011 die elterliche Sorge unter anderem für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war.
Durch weiteren Beschluss vom 11.04.2023 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Olpe in dem Verfahren 22 F 80/23 der Kindesmutter zudem das Recht zur Regelung aller Angelegenheiten der Namensänderung entzogen, insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordent und das Jugendamt des Kreises Olpe zum Ergänzungspfleger bestimmt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt das Jugendamt A als Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrages nach § 2 Abs. 1 NamÄndG. Hintergrund ist, dass B mehrfach den Wunsch äußerte, ihren zweiten Vornamen abzulegen und den Nachnamen der Pflegeeltern anzunehmen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.06.2023 hat das Amtsgericht die Genehmigung erteilt.
Dagegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Tochter sei „systematisch und zielgerichtet gegen ihre eigene Mutter […] positioniert“ worden. Deshalb widerspreche er nicht nur der Namensänderung, sondern sehe es darüber hinaus als erforderlich an, dass wirksame Maßnahmen zur Rückführung von B zur Kindesmutter ergriffen würden. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Beschwerdeschrift vom 12.07.2023 (GA 56).
Der Senat hat die Akte AG Olpe 22 F 80/23 beigezogen.
II.
Das Rechtsmittel wird erfolglos bleiben.
1.
Die Beschwerde ist statthaft, aber – ungeachtet ihrer frist- und formgerechten Einlegung – unzulässig.
Es fehlt an der gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis.
Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Beschwerdebefugnis wäre, dass der Kindesvater durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
Dies ist hier nicht der Fall.
a)
Eine Beeinträchtigung des Kindesvaters in seinem Recht auf elterliche Sorge kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Sorgerecht ihm von Vornherein nicht zustand, sondern – soweit es nicht ohnehin entzogen worden ist – der Kindesmutter.
b)
Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann zwar auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 478/17, FamRZ 2020, 585, juris Rn. 13).
Auch aus diesem Gesichtspunkt lässt sich eine Betroffenheit des Kindesvaters in eigenen Rechten aber nicht ableiten, weil ohnehin eine namensmäßige Übereinstimmung (B als Nachnahme des Kindes, D als Nachname des Beschwerdeführers) nicht besteht.
Die Beschwerde wird daher als unzulässig zu verwerfen sein.
2.
Am Rande merkt der Senat an, dass die Beschwerde im Übrigen aber auch unbegründet wäre.
Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die Namensänderung als solche zu entscheiden. Diese Entscheidung muss vielmehr durch die zuständige Verwaltungsbehörde getroffen werden und unterliegt einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dem darf das Familiengericht nicht dadurch vorgreifen, dass es die Erteilung der Genehmigung, die nur die Voraussetzung für die Stellung eines entsprechenden Antrages schafft, von einer Kindeswohlprüfung abhängig macht (BGH, Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 478/17, FamRZ 2020, 585, juris Rn. 16 f.). Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen (BGH, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. B selbst hat, wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte zu dem Verfahren AG Olpe 22 F 80/23 ergibt, mehrfach und zuletzt noch bei ihrer Anhörung im März 2023 (Bl. 104 der Beiakte) klar und unmissverständlich den Wunsch geäußert, ihren Namen zu ändern.
Es spricht im Übrigen einiges dafür, dass das Amtsgericht über die Erteilung der Genehmigung ausnahmsweise auch ohne die nach § 160 Abs. 1 FamFG im Regelfall erforderliche Anhörung der Kindeseltern entscheiden durfte (vgl. zur Anwendbarkeit von § 160 Abs. 1 FamFG auf das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 08.01.2020, dort Rn. 29 ff.). Denn beide Kindeseltern waren noch kurz zuvor am 28.03.2023 in dem Verfahren angehört worden, welches die Frage der Übertragung des Rechts zur Namensänderung auf einen Ergänzungspfleger zum Gegenstand hatte (Bl. 127 ff. der beigezogenen Akte AG Olpe 22 F 80/23). Letztlich kommt es darauf, da die Beschwerde wie dargelegt schon unzulässig ist, aber nicht an.
3.
Soweit der Kindesvater geltend macht, es müssten „wirksame und nachprüfbare Maßnahmen zur Rückführung von B in die Familie der Kindesmutter“ veranlasst werden, ist dies im vorliegenden Verfahren unmaßgeblich. Hier geht es vielmehr nur um die Frage der Genehmigung eines auf eine Namensänderung gerichteten Antrages.
4.
Der Kindesvater mag deshalb erwägen, die Beschwerde aus Kostengründen zurücknehmen.
Aufgrund des Beschlusses wurde die Beschwerde zurückgenommen.