Haushaltsführende Ehefrau nicht zur Erwerbstätigkeit zur Erhöhung der Unterhaltsleistung verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Der unterhaltspflichtige Beklagte rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen höheren Kindesunterhalt. Zentral war, ob die haushaltsführende zweite Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, um die Leistungsfähigkeit des Vaters zu erhöhen. Das OLG Hamm verneint eine derartige Obliegenheit; PKH darf nicht allein mangels Erfolgsaussichten versagt werden. Das Familiengericht hat zudem die Bedürftigkeit des Beklagten zu prüfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Zurückweisung des PKH-Antrags aufgehoben; Familiengericht anzuweisen, PKH nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten zu versagen in der Verteidigung gegen höheren Kindesunterhalt.
Abstrakte Rechtssätze
Der haushaltsführende Ehegatte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zugunsten gleichrangiger Unterhaltsansprüche Dritter zu erhöhen.
Eine Erwerbsobliegenheit der haushaltsführenden Ehefrau besteht nur insoweit, als durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum beider Ehegatten gesichert werden muss; darüber hinaus besteht keine Pflicht, durch Erwerbstätigkeit Ansprüche Dritter zu unterstützen.
Bei der Mangelverteilung sind Einsatzbeträge und Leitlinien (z. B. HLL/Düsseldorfer Tabelle) heranzuziehen; die Ehefrau darf nicht ohne konkreten Nachweis fiktiv als erwerbstätig angesetzt werden.
Eine Versagung von Prozesskostenhilfe wegen angeblich fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ist unzulässig, soweit die Rechtsverteidigung sich darauf richtet, einen höheren Kindesunterhalt abzuwehren und nicht offensichtlich aussichtsfrei ist.
Das Familiengericht hat bei PKH-Anträgen die Bedürftigkeit des Antragstellers nachzuprüfen und vorgelegte Angaben (z. B. Wohnkosten) zu belegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 187 F 745/05
Leitsatz
Zur Mangelverteilung zwischen dem minderjährigen Kind aus erster Ehe und dem haushaltsführenden Ehegatten aus zweiter Ehe des unterhaltspflichtigen Vaters: Der haushaltsführende Ehegatte ist grundsätzlich nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit seines unterhaltspflichtigen Ehegatten zugunsten des minderjährigen Kindes zu erhöhen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.4.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 10.3.2005 teilweise aufgehoben, soweit der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Das Familiengericht wird angewiesen, Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zu versagen, soweit sich die Rechtsverteidigung des Beklagten dagegen richtet, einen höheren monatlichen Kindesunterhalt als 203 € ab dem 1.1.2005 zu zahlen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Der Beklagte ist der Klägerin und seiner Ehefrau aus zweiter Ehe gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB) . Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.214,26 €. Es verbleibt somit eine Verteilungsmasse unter Ansatz des notwendigen Selbstbehalts von 730 € (vgl. Ziffer 21.2. der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1.7.2003, nachfolgend: HLL) in Höhe von 484,26 € monatlich.
Im Rahmen der durchzuführenden Mangelverteilung gem. Ziffer 23 HLL sind für die Klägerin als Einsatzbetrag 384 € (3. Altersstufe, 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) und für die Ehefrau des Beklagten 535 € einzusetzen.
Hieraus errechnet sich eine Mangelquote von (484,26 €/919 €) 52,69 %, die zu einem Kindesunterhaltsanspruch von rund (vgl. Ziffer 25 HLL) 203 € monatlich führt (383 € * 52,69 %).
Entgegen der in dem Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 25.4.2005 geäußerten Rechtsauffassung ist die Ehefrau des Beklagten nicht fiktiv so zu stellen, als ob sie durch eine Erwerbstätigkeit ihre Existenzgrundlage sichern könnte.
Die Ehefrau steht gegenüber der Klägerin in keinem Unterhaltsverhältnis, sodass sie ihr gegenüber auch keine Erwerbsobliegenheit hat.
Gem. § 1360 BGB ist der Beklagte der haushaltsführenden Ehefrau gegenüber zur Leistung von Familienunterhalt verpflichtet; diese erfüllt ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB). Soweit – wie vorliegend – wegen der Unterhaltsansprüche des Kindes ein verschärfter Mangelfall vorliegt, ist der Anspruch der Ehefrau auf angemessenen Familienunterhalt bereits eingeschränkt. Ein sogenannter Familiennotstand (vgl. hierzu Göppinger/Wax-Bäumel, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, Rnr. 859) kann aber nur insoweit zu einer Erwerbsverpflichtung der Ehefrau führen, als das Existenzminimum beider Eheleute nicht gesichert ist; es besteht darüber hinaus keine Obliegenheit, durch die – neben der Haushaltsführung zusätzliche – Erwerbstätigkeit mittelbar gleichrangige Unterhaltsansprüche eines Dritten zu unterstützen.
Eine andere Wertung führte darüber hinaus zu einer besonders schwerwiegenden materiellen und immateriellen Belastung des Unterhaltspflichtigen.
Denn im Rahmen des Familienunterhalts kann der über Einkommen verfügende Ehegatte seine Leistungsfähigkeit nicht einfach dadurch sichern, dass er Ansprüche Dritter nur im ermäßigten Umfang erfüllt; vielmehr stellen seine Unterhaltsleistungen die materielle Grundlage für den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft dar, deren Ausgestaltung er nicht einseitig vorgeben darf, sondern die im besonderen Maße von der Konsensbildung und gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist (vgl. §§ 1353 Abs. 1, 1356, 1618 a BGB).
Die Grundsätze der sogenannten Hausmannrechtsprechung (vgl. hierzu Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 2, Rnr. 172 f.) stehen den obigen Ausführungen nicht entgegen.
Denn die Hausmannrechtsprechung hat zum Inhalt, dass der neue zweite Ehegatte dem unterhaltspflichtigen Partner durch Übernahme von Haushaltstätigkeiten ermöglichen muss, seine Arbeitskraft für Unterhaltszwecke einzusetzen; es geht hier also nicht darum, dass der neue Ehepartner durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhaltsbedarf zu reduzieren hat, um so den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
Dass der Beklagte, der unstreitig eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, zu einer die Deckung des restlichen Unterhaltsbedarfs der Klägerin ermöglichenden Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Das Familiengericht wird noch die Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) des Beklagten zu prüfen haben. Die in der Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO angegebenen hohen Wohnkosten sind bislang nicht belegt.